TE Vwgh Beschluss 1965/9/27 1550/65

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Veröffentlicht am 27.09.1965
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs7;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GehG 1956;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des FO in X gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache zurückzuweisen.Die Beschwerde des FO in römisch zehn gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache zurückzuweisen.

Begründung

Nach seiner Darstellung brachte der Beschwerdeführer am 5. März 1964 im Zusammenhang mit der Erlassung eines Abtragungsauftrages durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde erster Instanz eine an die Kärntner Landesregierung gerichtete Aufsichtsbeschwerde ein. Der Abtragungsauftrag hatte, so war durch den Beschwerdeführer in der Aufsichtsbeschwerde dargelegt worden, einen durch ihn im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benützten Zubau im Hof der landschaftlichen Burg in X, die Eigentum des Landes Kärnten ist, betroffen und war wegen Baufälligkeit dieses Zubaues erteilt worden. Über die Aufsichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bis heute einen Bescheid nicht erhalten. In der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Kärntner Landesregierung geltend und beantragt die Fällung einer Sachentscheidung über die Aufsichtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Dem Gerichtshof war es indes aus nachstehenden Gründen verwehrt, in die sachliche Behandlung dieser Beschwerde einzutreten:Nach seiner Darstellung brachte der Beschwerdeführer am 5. März 1964 im Zusammenhang mit der Erlassung eines Abtragungsauftrages durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde erster Instanz eine an die Kärntner Landesregierung gerichtete Aufsichtsbeschwerde ein. Der Abtragungsauftrag hatte, so war durch den Beschwerdeführer in der Aufsichtsbeschwerde dargelegt worden, einen durch ihn im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benützten Zubau im Hof der landschaftlichen Burg in römisch zehn, die Eigentum des Landes Kärnten ist, betroffen und war wegen Baufälligkeit dieses Zubaues erteilt worden. Über die Aufsichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bis heute einen Bescheid nicht erhalten. In der vorliegenden, auf Artikel 132, B-VG gestützten Beschwerde macht er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Kärntner Landesregierung geltend und beantragt die Fällung einer Sachentscheidung über die Aufsichtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Dem Gerichtshof war es indes aus nachstehenden Gründen verwehrt, in die sachliche Behandlung dieser Beschwerde einzutreten:

Die als Aufsichtsbeschwerde zu wertende und auch vom Beschwerdeführer selbst als solche angesehene Eingabe vom 5. März 1964 war darauf gerichtet, die Kärntner Landesregierung als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt dazu zu veranlassen, den Demolierungsbescheid in Handhabung des ihr zukommenden Aufsichtsrechtes aufzuheben. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Wie der Gerichtshof schon mehrfach (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. Februar 1958, Slg. N. F. 4581/A) ausgesprochen hat, fällt daher der belangten Behörde mangels des Bestehens einer Pflicht zur Entscheidung im Sinne des § 73 AVG dann keine Verletzung der Entscheidungspflicht zur Last, wenn sie in Handhabung des Aufsichtsrechtes ablehnt. Dies hat auch zur Folge, daß es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde fehlt, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen war. Der gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gestellte Antrag, dieser möge durch den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, mußte bei dieser Sachlage - abgesehen davon, daß zur Erledigung dieses Antrages jedenfalls nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die belangte Behörde zuständig gewesen wäre - als gegenstandlos angesehen werden.Die als Aufsichtsbeschwerde zu wertende und auch vom Beschwerdeführer selbst als solche angesehene Eingabe vom 5. März 1964 war darauf gerichtet, die Kärntner Landesregierung als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt dazu zu veranlassen, den Demolierungsbescheid in Handhabung des ihr zukommenden Aufsichtsrechtes aufzuheben. Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Wie der Gerichtshof schon mehrfach vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 27. Februar 1958, Slg. N. F. 4581/A) ausgesprochen hat, fällt daher der belangten Behörde mangels des Bestehens einer Pflicht zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, AVG dann keine Verletzung der Entscheidungspflicht zur Last, wenn sie in Handhabung des Aufsichtsrechtes ablehnt. Dies hat auch zur Folge, daß es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde fehlt, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen war. Der gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gestellte Antrag, dieser möge durch den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, mußte bei dieser Sachlage - abgesehen davon, daß zur Erledigung dieses Antrages jedenfalls nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die belangte Behörde zuständig gewesen wäre - als gegenstandlos angesehen werden.

Wien, am 27. September 1965

Schlagworte

Aufsichtsbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001550.X00

Im RIS seit

02.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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