Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des FO in X gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache zurückzuweisen.Die Beschwerde des FO in römisch zehn gegen die Kärntner Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache zurückzuweisen.
Begründung
Nach seiner Darstellung brachte der Beschwerdeführer am 5. März 1964 im Zusammenhang mit der Erlassung eines Abtragungsauftrages durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde erster Instanz eine an die Kärntner Landesregierung gerichtete Aufsichtsbeschwerde ein. Der Abtragungsauftrag hatte, so war durch den Beschwerdeführer in der Aufsichtsbeschwerde dargelegt worden, einen durch ihn im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benützten Zubau im Hof der landschaftlichen Burg in X, die Eigentum des Landes Kärnten ist, betroffen und war wegen Baufälligkeit dieses Zubaues erteilt worden. Über die Aufsichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bis heute einen Bescheid nicht erhalten. In der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Kärntner Landesregierung geltend und beantragt die Fällung einer Sachentscheidung über die Aufsichtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Dem Gerichtshof war es indes aus nachstehenden Gründen verwehrt, in die sachliche Behandlung dieser Beschwerde einzutreten:Nach seiner Darstellung brachte der Beschwerdeführer am 5. März 1964 im Zusammenhang mit der Erlassung eines Abtragungsauftrages durch den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde erster Instanz eine an die Kärntner Landesregierung gerichtete Aufsichtsbeschwerde ein. Der Abtragungsauftrag hatte, so war durch den Beschwerdeführer in der Aufsichtsbeschwerde dargelegt worden, einen durch ihn im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benützten Zubau im Hof der landschaftlichen Burg in römisch zehn, die Eigentum des Landes Kärnten ist, betroffen und war wegen Baufälligkeit dieses Zubaues erteilt worden. Über die Aufsichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bis heute einen Bescheid nicht erhalten. In der vorliegenden, auf Artikel 132, B-VG gestützten Beschwerde macht er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Kärntner Landesregierung geltend und beantragt die Fällung einer Sachentscheidung über die Aufsichtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof. Dem Gerichtshof war es indes aus nachstehenden Gründen verwehrt, in die sachliche Behandlung dieser Beschwerde einzutreten:
Die als Aufsichtsbeschwerde zu wertende und auch vom Beschwerdeführer selbst als solche angesehene Eingabe vom 5. März 1964 war darauf gerichtet, die Kärntner Landesregierung als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt dazu zu veranlassen, den Demolierungsbescheid in Handhabung des ihr zukommenden Aufsichtsrechtes aufzuheben. Gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Wie der Gerichtshof schon mehrfach (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. Februar 1958, Slg. N. F. 4581/A) ausgesprochen hat, fällt daher der belangten Behörde mangels des Bestehens einer Pflicht zur Entscheidung im Sinne des § 73 AVG dann keine Verletzung der Entscheidungspflicht zur Last, wenn sie in Handhabung des Aufsichtsrechtes ablehnt. Dies hat auch zur Folge, daß es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde fehlt, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen war. Der gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gestellte Antrag, dieser möge durch den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, mußte bei dieser Sachlage - abgesehen davon, daß zur Erledigung dieses Antrages jedenfalls nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die belangte Behörde zuständig gewesen wäre - als gegenstandlos angesehen werden.Die als Aufsichtsbeschwerde zu wertende und auch vom Beschwerdeführer selbst als solche angesehene Eingabe vom 5. März 1964 war darauf gerichtet, die Kärntner Landesregierung als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt dazu zu veranlassen, den Demolierungsbescheid in Handhabung des ihr zukommenden Aufsichtsrechtes aufzuheben. Gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG 1950 steht auf die Ausübung des der Behörde zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Wie der Gerichtshof schon mehrfach vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 27. Februar 1958, Slg. N. F. 4581/A) ausgesprochen hat, fällt daher der belangten Behörde mangels des Bestehens einer Pflicht zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, AVG dann keine Verletzung der Entscheidungspflicht zur Last, wenn sie in Handhabung des Aufsichtsrechtes ablehnt. Dies hat auch zur Folge, daß es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde fehlt, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen war. Der gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gestellte Antrag, dieser möge durch den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, mußte bei dieser Sachlage - abgesehen davon, daß zur Erledigung dieses Antrages jedenfalls nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die belangte Behörde zuständig gewesen wäre - als gegenstandlos angesehen werden.
Wien, am 27. September 1965
Schlagworte
AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001550.X00Im RIS seit
02.10.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016