RS Vwgh 1965/9/27 0069/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1965
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y12270; yk13597

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1960/03/28 2316/57 1

Stammrechtssatz

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sich seiner Haftung gem § 109 AbgabenO (§ 9 BAO) nur dadurch entschlagen, daß er triftige Gründe daüfr angibt, warum ihm die Erfüllung der ihm im § 103 AbgabenO (§ 80 Abs 1 BAO) auferlegten Verpflichtung, für die Bezahlung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, unmöglich gewesen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52 VwSlg 1003 F/1954).Ein Geschäftsführer einer GmbH kann sich seiner Haftung gem Paragraph 109, AbgabenO (Paragraph 9, BAO) nur dadurch entschlagen, daß er triftige Gründe daüfr angibt, warum ihm die Erfüllung der ihm im Paragraph 103, AbgabenO (Paragraph 80, Absatz eins, BAO) auferlegten Verpflichtung, für die Bezahlung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, unmöglich gewesen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52 VwSlg 1003 F/1954).

*

E 28.3.1960, 2316/57 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000069.X01

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten