RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0118 E 14. Dezember 1995 RS 3(hier ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Relevante Einwendungen gegen ein Gutachten können nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen (Hier: Im Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird angeführt, daß die Berechnungen betreffend die von der Aufforstung auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke ausgehenden Überschattungen auf einer angenommenen Baumhöhe von 25 m beruhen. Diese Annahme wird im Verwaltungsverfahren mit der Begründung bekämpft, die Bäume auf der Aufforstungsfläche erreichten eine wesentlich größere Höhe, wobei die guten Bodenverhältnisse und der Umstand angeführt werden, daß ein benachbarter Bestand Bäume mit über 40m Höhe gefällt worden seien und daß es solche Bäume noch gäbe).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisAblehnung eines BeweismittelsParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060067.X03

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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