RS Vwgh 1965/9/28 0018/65

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Veröffentlicht am 28.09.1965
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, verpflichtet darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (Hinweis E 24.9.1954, 137/52 VwSlg 1003 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000018.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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