TE Vwgh Erkenntnis 1965/9/29 0728/63

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1965
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/02 Gehaltsgesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Prof. HW in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 18. Februar 1965, Zl. 108.422/20 b/62, betreffend Rückerstattung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Prof. HW in römisch eins, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 18. Februar 1965, Zl. 108.422/20 b/62, betreffend Rückerstattung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war zu Beginn des Schuljahres 1953/1954 als Erzieher und Lehrer für Englisch am Bundesrealgymnasium in L in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund getreten. Nachdem er seine am 10. August 1957 erfolgte Verehelichung gemeldet hatte, benachrichtigte ihn der Landesschulrat für Tirol, daß ihm "gemäß § 16 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 im Zusammenhang mit§ 4 (7) a des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. August 1957 die Haushaltszulage von monatlich S 100,--"gebühre. Mit Dekret derselben Behörde vom 18, März 1959 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, daß ihn der Bundesminister für Unterricht mit Wirksamkeit vom 1. April 1959 zum provisorischen Professor ernannt habe und ihm mit Wirksamkeit vom 1. April 1959 gemäß § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 die Bezüge der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1961 zukommen. Mit Bescheid vom 30. März 1960 stellte der Landesschulrat für Tirol fest, daß das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 2. Juni 1959 definitiv geworden sei, mit dem Beifügen, daß hiedurch eine Änderung der Bezüge nicht eintrete.Der Beschwerdeführer war zu Beginn des Schuljahres 1953 aus 1954, als Erzieher und Lehrer für Englisch am Bundesrealgymnasium in L in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund getreten. Nachdem er seine am 10. August 1957 erfolgte Verehelichung gemeldet hatte, benachrichtigte ihn der Landesschulrat für Tirol, daß ihm "gemäß Paragraph 16, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 im Zusammenhang mit§ 4 (7) a des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. August 1957 die Haushaltszulage von monatlich S 100,--"gebühre. Mit Dekret derselben Behörde vom 18, März 1959 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, daß ihn der Bundesminister für Unterricht mit Wirksamkeit vom 1. April 1959 zum provisorischen Professor ernannt habe und ihm mit Wirksamkeit vom 1. April 1959 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 die Bezüge der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1961 zukommen. Mit Bescheid vom 30. März 1960 stellte der Landesschulrat für Tirol fest, daß das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 2. Juni 1959 definitiv geworden sei, mit dem Beifügen, daß hiedurch eine Änderung der Bezüge nicht eintrete.

Unter dem 1. Oktober 1959 berichtete der Leiter des Bundeskonviktes in L dem Landesschulrat, daß der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, über seine volle Lehrverpflichtung (als Lehrer am Bundesrealgymnasium in L) hinaus noch eine "halbe Erzieherdienstleitung" am Bundeskonvikt zu übernehmen und den Erzieherdienst am Tage des Schulbeginnes angetreten habe, worauf der Landesschulrat am 13. Oktober 1959 die Buchhaltung anwies, dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1959 die halbe Erzieherzulage von monatlich S 180,-- auszuzahlen. Mit Schreiben vom 29. Juli 1960 sprach der Landesschulrat dem Beschwerdeführer für die "bereitwillige Übernahme und pflichtgetreue Erfüllung des halben

Erzieherdienstes am Bundeskonvikt in L ... während des

Schuljahres 1959/60 den besonderen Dank" aus.

Am 28. Dezember 1961 berichtete der Direktor des Bundesrealgymnasiums in L dem Landesschulrat, daß der Beschwerdeführer seit 10. September 1961 am Bundeskonvikt in L neben seiner vollen Lehrverpflichtung als Halberzieher beschäftigt sei, im Schuljahr 1960/1961 aber nicht als Erzieher tätig gewesen sei. Daraufhin wies der Landesschulrat die Buchhaltung an, dem Beschwerdeführer die Dienstzulage als Halberzieher für die Zeit vom 1. Oktober 1961 mit monatlich S 187,20 und ab 1. Jänner 1962 mit monatlich S 260,-- flüssig zu machen, für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1961 aber die Dienstzulage einzustellen und den entstandenen Übergenuß hereinzubringen. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Februar 1962 stellte der Landesschulrat fest, daß der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1961 bezahlte Erzieherzulage zu Unrecht empfangen habe, der Übergenuß S 2.545,20 betrage und dieser Betrag in Raten, beginnend am 1. April 1962 von seinen Bezügen hereingebracht werde. Der Beschwerdeführer bat daraufhin am 10. März 1962 "um Erlassung der Rückzahlung" des Übergenusses mit der Begründung, daß er den Übergenuß im guten Glauben bezogen und darüber bereits verfügt. Der Landesschulrat holte sodann eine Abschrift der den Beschwerdeführer betreffenden Zahlungslisten für die Monate Juni 1960 bis Dezember 1960 ein. Bei deren Vorlage bemerkte die Buchhaltung, daß "aus maschinentechnischen Gründen eine Aufgliederung des Bruttobezuges, wie Grundgehalt, Dienstzulagen‚ Familienzulagen usw., auf dem Gehaltsstreifen nicht möglich ist" und der Beschwerdeführer aus dem unveränderten Bruttobezug hätte ersehen müssen, daß die Erzieherzulage nicht eingestellt ist. In den dem Beschwerdeführer zugekommenen Gehaltsstreifen waren, wie sich aus den Zahlungslisten ergibt, Gehalt, Familienzulagen, Wohnungsbeihilfe und Dienstzulage mit einem einzigen Betrag als "Bruttobezug" ausgewiesen. Am 3. Juli 1962 wurde mit dem Beschwerdeführer beim Landesschulrat eine Niederschrift aufgenommen. Inhaltlich dieser gab er an: Es sei ihm bekannt gewesen, daß er für seine Tätigkeit als Halberzieher am Bundeskonvikt in L eine halbe Erzieherzulage erhalte. Er sei der Meinung gewesen, daß diese Zulage in der ihm monatlich zugekommenen Mehrdienstleistungsvergütung enthalten sei. Diese Mehrdienstleistungen seien aber sehr unterschiedlich gewesen. In den Monaten September 1959 bis August 1960 habe er namhafte Beträge als Mehrleistungsvergütung erhalten. Nach Wegfall seiner Erziehertätigkeit ab September 1960 seien die Mehrleistungsvergütungen kaum mehr ins Gewicht gefallen, sodaß er der Meinung gewesen sei, daß mit der Mehrleistungsvergütung auch die Erzieherzulage eingestellt worden sei. Erst jetzt wisse er, daß letztere Zulage in dem im Gehaltsstreifen ausgewiesenen Bruttobezug enthalten gewesen sei.Am 28. Dezember 1961 berichtete der Direktor des Bundesrealgymnasiums in L dem Landesschulrat, daß der Beschwerdeführer seit 10. September 1961 am Bundeskonvikt in L neben seiner vollen Lehrverpflichtung als Halberzieher beschäftigt sei, im Schuljahr 1960 aus 1961, aber nicht als Erzieher tätig gewesen sei. Daraufhin wies der Landesschulrat die Buchhaltung an, dem Beschwerdeführer die Dienstzulage als Halberzieher für die Zeit vom 1. Oktober 1961 mit monatlich S 187,20 und ab 1. Jänner 1962 mit monatlich S 260,-- flüssig zu machen, für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1961 aber die Dienstzulage einzustellen und den entstandenen Übergenuß hereinzubringen. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Februar 1962 stellte der Landesschulrat fest, daß der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1961 bezahlte Erzieherzulage zu Unrecht empfangen habe, der Übergenuß S 2.545,20 betrage und dieser Betrag in Raten, beginnend am 1. April 1962 von seinen Bezügen hereingebracht werde. Der Beschwerdeführer bat daraufhin am 10. März 1962 "um Erlassung der Rückzahlung" des Übergenusses mit der Begründung, daß er den Übergenuß im guten Glauben bezogen und darüber bereits verfügt. Der Landesschulrat holte sodann eine Abschrift der den Beschwerdeführer betreffenden Zahlungslisten für die Monate Juni 1960 bis Dezember 1960 ein. Bei deren Vorlage bemerkte die Buchhaltung, daß "aus maschinentechnischen Gründen eine Aufgliederung des Bruttobezuges, wie Grundgehalt, Dienstzulagen‚ Familienzulagen usw., auf dem Gehaltsstreifen nicht möglich ist" und der Beschwerdeführer aus dem unveränderten Bruttobezug hätte ersehen müssen, daß die Erzieherzulage nicht eingestellt ist. In den dem Beschwerdeführer zugekommenen Gehaltsstreifen waren, wie sich aus den Zahlungslisten ergibt, Gehalt, Familienzulagen, Wohnungsbeihilfe und Dienstzulage mit einem einzigen Betrag als "Bruttobezug" ausgewiesen. Am 3. Juli 1962 wurde mit dem Beschwerdeführer beim Landesschulrat eine Niederschrift aufgenommen. Inhaltlich dieser gab er an: Es sei ihm bekannt gewesen, daß er für seine Tätigkeit als Halberzieher am Bundeskonvikt in L eine halbe Erzieherzulage erhalte. Er sei der Meinung gewesen, daß diese Zulage in der ihm monatlich zugekommenen Mehrdienstleistungsvergütung enthalten sei. Diese Mehrdienstleistungen seien aber sehr unterschiedlich gewesen. In den Monaten September 1959 bis August 1960 habe er namhafte Beträge als Mehrleistungsvergütung erhalten. Nach Wegfall seiner Erziehertätigkeit ab September 1960 seien die Mehrleistungsvergütungen kaum mehr ins Gewicht gefallen, sodaß er der Meinung gewesen sei, daß mit der Mehrleistungsvergütung auch die Erzieherzulage eingestellt worden sei. Erst jetzt wisse er, daß letztere Zulage in dem im Gehaltsstreifen ausgewiesenen Bruttobezug enthalten gewesen sei.

Mit Mitteilung der Erhebungsergebnisse an das Bundesministerium für Unterricht stellte der Landesschulrat für Tirol den Antrag, "den guten Glauben (des Beschwerdeführers) beim Verbrauch des Übergenusses anzuerkennen und die Genehmigung zur Abschreibung des Übergenusses zu erteilen".'

Nach Durchführung ergänzender Erhebungen, insbesondere Einholung einer Abschrift der Gehaltslisten, betreffend den Beschwerdeführer für die Zeit vom April 1959 bis Dezember 1961, gab das Bundesministerium für Unterricht mit Bescheid vom 18. Februar 1963 dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erlassung der Rückzahlung des Übergenusses im wesentlichen mit folgender Begründung nicht statt. Da sich gemäß § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulagen, Familienzulagen usw.) zusammensetze, müsse dem Beschwerdeführer seinerzeit bei Übernahme des Erzieherdienstes aufgefallen sein, daß sein Monatsbezug um die Dienstzulage gemäß § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht wurde. Es müßte dem Beschwerdeführer daher auch aufgefallen sein, daß nach Beendigung des Erzieherdienstes eine Verminderung des Monatsbezuges nicht eingetreten ist, zumal die Mehrleistungsvergütungen getrennt vom Monatsbezug ausgewiesen worden seien.Nach Durchführung ergänzender Erhebungen, insbesondere Einholung einer Abschrift der Gehaltslisten, betreffend den Beschwerdeführer für die Zeit vom April 1959 bis Dezember 1961, gab das Bundesministerium für Unterricht mit Bescheid vom 18. Februar 1963 dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erlassung der Rückzahlung des Übergenusses im wesentlichen mit folgender Begründung nicht statt. Da sich gemäß Paragraph 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulagen, Familienzulagen usw.) zusammensetze, müsse dem Beschwerdeführer seinerzeit bei Übernahme des Erzieherdienstes aufgefallen sein, daß sein Monatsbezug um die Dienstzulage gemäß Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht wurde. Es müßte dem Beschwerdeführer daher auch aufgefallen sein, daß nach Beendigung des Erzieherdienstes eine Verminderung des Monatsbezuges nicht eingetreten ist, zumal die Mehrleistungsvergütungen getrennt vom Monatsbezug ausgewiesen worden seien.

In der vorliegenden Beschwerde gegen diesen Bescheid bezeichnet sich der Beschwerdeführer in seinen "Rechten auf Nichtabzug von im guten Glauben ohne Verletzung einer Meldepflicht empfangenen Übergenüssen, Feststellung der Unzulässigkeit dieser Abzüge bzw. Nachsicht der Rückzahlung derselben" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 30. September 1960 eine Dienstzulage gemäß § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für seine Tätigkeit als Erzieher am Bundeskonvikt in L bezogen hat und daß ihm diese Zulage auch für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1961 flüssig gemacht wurde, obwohl er in dieser Zeit nicht mehr als Erzieher an der genannten Anstalt tätig war. Daß solcherart ein Übergenuß in der im obzitierten Bescheid des Landesschulrates vom 20. Februar 1962 angeführten Höhe (S 2.545,20) entstanden ist, wird in der Beschwerde ausdrücklich zugegeben.Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 30. September 1960 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 60, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für seine Tätigkeit als Erzieher am Bundeskonvikt in L bezogen hat und daß ihm diese Zulage auch für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 30. September 1961 flüssig gemacht wurde, obwohl er in dieser Zeit nicht mehr als Erzieher an der genannten Anstalt tätig war. Daß solcherart ein Übergenuß in der im obzitierten Bescheid des Landesschulrates vom 20. Februar 1962 angeführten Höhe (S 2.545,20) entstanden ist, wird in der Beschwerde ausdrücklich zugegeben.

Der Beschwerdeführer steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten enthält keine ausdrückliche Bestimmung über den Rückersatz von Übergenüssen, d. h. von Bezügen, die dem Bediensteten ohne Rechtstitel (Gesetz, Bescheid) zugekommen sind. In jahrzehntelanger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Praxis der Verwaltungsbehörden die Auffassung vertreten, daß der öffentlichrechtliche Bedienstete Übergenüsse nach Maßgabe jener Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§§ 329, 1431, 1437 ABGB) rückzuerstatten habe, die als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden seien. Diese Auffassung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dahin modifiziert, daß mit Rücksicht auf die positive Regelung des Rückersatzes zu Unrecht empfangener Geldleistungen auf verschiedenen im Erkenntnis detailliert angeführten Gebieten des öffentlichen Rechtes die genannten Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht mehr als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes schlechthin anwendbar sind, daß aber diese Bestimmungen, die für die Vertragsbediensteten des Bundes unmittelbar gelten, Solang auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlichrechtlichen Bundesbediensteten eine ausdrückliche Regelung der Rückerstattung zu Unrecht empfangener Bezüge fehlt, hier zur Ausfüllung einer bestehenden Gesetzeslücke analog anzuwenden sind. Demgemäß ist die Verpflichtung der Bundesbeamten zur Rückerstattung von Übergenüssen, nach wie vor davon abhängig, daß diese nicht im guten Glauben empfangen und verbraucht worden sind, und von Redlichkeit beim Empfang eines unrechtmäßigen Bezuges dann keine Rede sein kann, wenn der Empfänger die Ungebührlichkeit des Bezuges wußte oder vermuten mußte. Nach dem angeführten Erkenntnisse vom 30. Juni 1965 ist die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen und hat es auf die subjektive Gesetzeskenntnis des Empfängers nicht anzukommen. Der angefochtene Bescheid ist somit dann nicht rechtswidrig, wenn es zutrifft, daß, wie es in der Begründung heißt, dem Beschwerdeführer bei Übernahme des Erzieherdienstes - objektiv betrachtet - hatte auffallen müssen, daß sein im Gehaltsstreifen ausgewiesener Monatsbezug um die Dienstzulage erhöht wurde und nach Beendigung des Erzieherdienstes eine Verminderung des Monatsbezuges nicht eingetreten ist.Der Beschwerdeführer steht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das Dienst- und Besoldungsrecht der öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten enthält keine ausdrückliche Bestimmung über den Rückersatz von Übergenüssen, d. h. von Bezügen, die dem Bediensteten ohne Rechtstitel (Gesetz, Bescheid) zugekommen sind. In jahrzehntelanger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Praxis der Verwaltungsbehörden die Auffassung vertreten, daß der öffentlichrechtliche Bedienstete Übergenüsse nach Maßgabe jener Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 329, 1431, 1437, ABGB) rückzuerstatten habe, die als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes anzuwenden seien. Diese Auffassung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dahin modifiziert, daß mit Rücksicht auf die positive Regelung des Rückersatzes zu Unrecht empfangener Geldleistungen auf verschiedenen im Erkenntnis detailliert angeführten Gebieten des öffentlichen Rechtes die genannten Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht mehr als Ausdruck allgemein geltender Rechtsgrundsätze auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes schlechthin anwendbar sind, daß aber diese Bestimmungen, die für die Vertragsbediensteten des Bundes unmittelbar gelten, Solang auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlichrechtlichen Bundesbediensteten eine ausdrückliche Regelung der Rückerstattung zu Unrecht empfangener Bezüge fehlt, hier zur Ausfüllung einer bestehenden Gesetzeslücke analog anzuwenden sind. Demgemäß ist die Verpflichtung der Bundesbeamten zur Rückerstattung von Übergenüssen, nach wie vor davon abhängig, daß diese nicht im guten Glauben empfangen und verbraucht worden sind, und von Redlichkeit beim Empfang eines unrechtmäßigen Bezuges dann keine Rede sein kann, wenn der Empfänger die Ungebührlichkeit des Bezuges wußte oder vermuten mußte. Nach dem angeführten Erkenntnisse vom 30. Juni 1965 ist die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen und hat es auf die subjektive Gesetzeskenntnis des Empfängers nicht anzukommen. Der angefochtene Bescheid ist somit dann nicht rechtswidrig, wenn es zutrifft, daß, wie es in der Begründung heißt, dem Beschwerdeführer bei Übernahme des Erzieherdienstes - objektiv betrachtet - hatte auffallen müssen, daß sein im Gehaltsstreifen ausgewiesener Monatsbezug um die Dienstzulage erhöht wurde und nach Beendigung des Erzieherdienstes eine Verminderung des Monatsbezuges nicht eingetreten ist.

Wie oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im Ernennungsdekret vom 18. März 1959 eröffnet, daß ihm mit Wirksamkeit vom 1. April 1959 gemäß § 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 die Bezüge der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1961 zukommen. Der Gehalt des Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 betrug in der 8. Gehaltsstufe bis zum Inkrafttreten der 5. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 164/1961, S 3.800,-- zuzüglich der Familienzulage von S 100,-- und der Wohnungsbeihilfe von S 30,-Wie oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im Ernennungsdekret vom 18. März 1959 eröffnet, daß ihm mit Wirksamkeit vom 1. April 1959 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 die Bezüge der Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe L 1 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1961 zukommen. Der Gehalt des Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 betrug in der 8. Gehaltsstufe bis zum Inkrafttreten der 5. Gehaltsgesetznovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1961,, S 3.800,-- zuzüglich der Familienzulage von S 100,-- und der Wohnungsbeihilfe von S 30,-

-, belief sich der im Gehaltsstreifen ausgewiesene "Bruttobezug" des Beschwerdeführers ohne die Dienstzulage auf S 3.930,-- mit der Dienstzulage im halben Ausmaß der Dienstzulagenstufe 1 S 4.110,--. Da in der Zeit von April 1959 bis zum Ende des Jahres 1960 weder durch Anfall eines Bienniums noch zufolge Änderung der gesetzlichen Gehaltsansätze eine Erhöhung des Bruttogehaltes des Beschwerdeführers erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Erhöhung der Familienzulage oder Wohnungsbeihilfe eingetreten ist, konnte der Beschwerdeführer aus der Erhöhung des im Gehaltsstreifen als "Bruttobezug" ausgewiesenen Betrages von S 3.930,-- auf S 4.110,-- erkennen, daß die Erhöhung des "Bruttobezuges" durch den Anfall der Dienstzulage bewirkt wurde, es mußte ihm weiters auffallen, daß ihm der gleiche "Bruttobezug" auch nach Einstellung seiner Tätigkeit als Erzieher am Bundeskonvikt in L flüssig gemacht, ihm also die (im "Bruttobezug" enthaltene) Dienstzulage nach dem 30. September 1960 ungebührlicherweise weiterbezahlt wurde. Die belangte Behörde hat somit die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Empfang des Übergenusses mit Recht verneint, sodaß in der Verweigerung des Erlasses der Rückzahlung des Übergenusses eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden kann, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden mußte.-, belief sich der im Gehaltsstreifen ausgewiesene "Bruttobezug" des Beschwerdeführers ohne die Dienstzulage auf S 3.930,-- mit der Dienstzulage im halben Ausmaß der Dienstzulagenstufe 1 S 4.110,--. Da in der Zeit von April 1959 bis zum Ende des Jahres 1960 weder durch Anfall eines Bienniums noch zufolge Änderung der gesetzlichen Gehaltsansätze eine Erhöhung des Bruttogehaltes des Beschwerdeführers erfolgte und bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Erhöhung der Familienzulage oder Wohnungsbeihilfe eingetreten ist, konnte der Beschwerdeführer aus der Erhöhung des im Gehaltsstreifen als "Bruttobezug" ausgewiesenen Betrages von S 3.930,-- auf S 4.110,-- erkennen, daß die Erhöhung des "Bruttobezuges" durch den Anfall der Dienstzulage bewirkt wurde, es mußte ihm weiters auffallen, daß ihm der gleiche "Bruttobezug" auch nach Einstellung seiner Tätigkeit als Erzieher am Bundeskonvikt in L flüssig gemacht, ihm also die (im "Bruttobezug" enthaltene) Dienstzulage nach dem 30. September 1960 ungebührlicherweise weiterbezahlt wurde. Die belangte Behörde hat somit die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Empfang des Übergenusses mit Recht verneint, sodaß in der Verweigerung des Erlasses der Rückzahlung des Übergenusses eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden kann, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden mußte.

Wien, am 29. September 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1963000728.X00

Im RIS seit

31.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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