TE Vwgh Erkenntnis 1965/10/1 1565/64

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.1965
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §52;
KOVG 1957 §90;
  1. KOVG 1957 § 34 heute
  2. KOVG 1957 § 34 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Lehne, Dr. Hinterauer und Dr. Schmid als Richter, im Beisein des Schriftführers, Polizeioberkommissärs Dr. Ottmann, über die Beschwerde der JH in F, vertreten durch Dr. Julian Zborowski, Rechtsanwalt in Graz, Hans Sachsgasse 7, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 17. Juli 1964 Sch.Zl. II-431/2/64, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der am 21. August 1963 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin erhielt mit Überleitungsbescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark wegen der festgestellten Dienstbeschädigung "Verlust des rechten Auges infolge Schußverletzung" eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zuerkannt. Am 10. Februar 1959 beantragte der Genannte die Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung des Dienstbeschädigungsleidens. Diesen Antrag wies das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 23. April 1959 mit der Begründung ab, daß im Befund eine maßgebende Veränderung nicht eingetreten sei. Als Dienstbeschädigungen wurden gleichzeitig festgestellt: "1) Verlust des rechten Auges und 2) Chronische Bindehautentzündung beider Augen". Nachdem zwei im Gegenstand erlassene Berufungsbescheide vom Verwaltungsgerichtshof bzw. dem Bundesministerium für soziale Verwaltung behoben worden waren, gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheide der Berufung keine Folge. Als Dienstbeschädigungen anerkannte sie: "1) Verlust des rechten Auges bei akausaler Sehverminderung links, 2) Gesichtsentstellung nach Durchschuß des Gesichtsschädels und 3) Chronische Bindehautentzündung beiderseits". Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid dem Inhalt der Beschwerde nach im Rahmen des § 8 KOVG 1957 deswegen als rechtswidrig, weil die belangte Behörde dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf "neuerliche Einholung eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Wechselwirkungen zwischen Berufstätigkeit und Zustand der chronischen Bindehautentzündung bzw. hinsichtlich der vom Verstorbenen bestrittenen medizinischen Zumutbarkeit dieses sozial zumutbaren Berufes (als Kleinlandwirt)" nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde selbst besitze kein ausreichendes Fachwissen, um diese Frage beurteilen zu können und der leitende Arzt sei nicht Facharzt für Augenheilkunde. Sie hätte daher ein Gutachten von einem Augenfacharzt einholen müssen. Auch hätte sie näher begründen müssen, warum sie diesem Beweisantrag nicht nachgekommen sei.Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid dem Inhalt der Beschwerde nach im Rahmen des Paragraph 8, KOVG 1957 deswegen als rechtswidrig, weil die belangte Behörde dem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf "neuerliche Einholung eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Wechselwirkungen zwischen Berufstätigkeit und Zustand der chronischen Bindehautentzündung bzw. hinsichtlich der vom Verstorbenen bestrittenen medizinischen Zumutbarkeit dieses sozial zumutbaren Berufes (als Kleinlandwirt)" nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde selbst besitze kein ausreichendes Fachwissen, um diese Frage beurteilen zu können und der leitende Arzt sei nicht Facharzt für Augenheilkunde. Sie hätte daher ein Gutachten von einem Augenfacharzt einholen müssen. Auch hätte sie näher begründen müssen, warum sie diesem Beweisantrag nicht nachgekommen sei.

Mit diesen im wesentlichen schon im Parteiengehör vom 6. Juli 1964 enthaltenen Vorbringen hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - des näheren auseinandergesetzt. Die belangte Behörde verweist hiebei vorerst auf die in der Zeit von 1959 bis 1963 eingeholten drei augenfachärztlichen Gutachten, aus denen im wesentlichen zu ersehen sei, daß die festgestellte Bindehautentzündung praktisch eine ins Gewicht fallende Sehstörung nicht verursache. Auch sei die Bindehautentzündung vorwiegend am fehlenden rechten Auge aufgetreten, während - nach den Feststellungen aller Begutachter - die Bindehaut des linken Auges nur leicht gerötet gewesen sei. Aus den augenfachärztlichen Befunden sei somit keineswegs abzuleiten, daß bei AH eine Bindehautentzündung bestanden habe, die eine wesentliche Sehstörung bedingt bzw, die Ausübung des zumutbaren Berufes (eines Kleinlandwirtes) unmöglich gemacht hätte, wie dies im Parteiengehör vom 6. Juli 1964 behauptet werde. Im übrigen sei auf dem verbliebenen linken Auge von allen Sachverständigen die Bindehautentzündung nur als leicht befundet worden. Diese Feststellung sei auch deshalb von Bedeutung, weil vom Beschwerdevertreter behauptet worden sei, daß die Bindehautentzündung den Kriegsbeschädigten zur Ausübung seines sozial zumutbaren Berufes eines Kleinlandwirtes unfähig mache. Durch die oben wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen sei auch die vom Beschwerdevertreter aufgeworfene Frage "der Wechselwirkungen zwischen Berufstätigkeit und dem Zustand der chronischen Bindehautentzündung geklärt" worden. Es erübrige sich somit, in dieser Hinsicht ein neuerliches Sachverständigengutachten einzuholen, ganz abgesehen davon, daß im Hinblick auf das Ableben des AH eine Befunderhebung nicht mehr möglich sei. Die belangte Behörde bleibe daher bei der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. März 1961, in der im übrigen die chronische Bindehautentzündung beiderseits mitberücksichtigt worden sei.

Aus der Wiedergabe der bezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich somit, daß sich die belangte Behörde mit den Parteivorbringen vom 6. Juli 1964, mit denen behauptet worden war, durch die als Dienstbeschädigung anerkannte Bindehautentzündung seien bei der Bewältigung der maßgebenden Anforderungen medizinisch nachteilige Veränderungen in einem Ausmaß zu erwarten, daß hiedurch Erwerbsunfähigkeit eintrete, in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat. Sie durfte hiebei auch von der beantragten neuerlichen Einholung eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens Abstand nehmen, weil sie sich bei der Beurteilung der angeführten Frage auf die bereits vorher eingeholten drei ophthalmologischen Sachverständigengutachten stützen konnte. Aus dem gleichen Grunde bedarf die weiters von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Behörde nur einen Facharzt einer bestimmten Fachrichtung als Sachverständigen heranziehen durfte, keiner weiteren Erörterung. Doch sei bemerkt, daß keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche die Behörde zur Einholung des Gutachtens eines Facharztes bestimmter Richtung verpflichtet.

§ 90 KOVG 1957 verlangt nur die Befragung von ärztlichen Sachverständigen, ohne die Beiziehung bestimmter Fachärzte zu fordern (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 24. April 1961, Zl. 2411/59).Paragraph 90, KOVG 1957 verlangt nur die Befragung von ärztlichen Sachverständigen, ohne die Beiziehung bestimmter Fachärzte zu fordern vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis vom 24. April 1961, Zl. 2411/59).

Da somit der belangten Behörde die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel nicht unterlaufen sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da somit der belangten Behörde die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel nicht unterlaufen sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz kann nicht Folge gegeben werden, weil die Voraussetzungen hiefür nach § 47 Abs. 1 und 4 VwGG 1952 nicht gegeben sind. Diese Bestimmung ist in allen Fällen, in denen eine Beschwerde vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 216/1964, also vor dem 1. Jänner 1965, erhoben worden ist (was hier zutrifft), gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle BGBl. Nr. 216/1964 - dieser Artikel ist nach Art. 3 Abs. 3 der Kundmachung der Bundesregierung vom 17. November 1964 über die Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952, BGBl. Nr. 2/1965, unberührt geblieben - in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 1. Oktober 1965Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz kann nicht Folge gegeben werden, weil die Voraussetzungen hiefür nach Paragraph 47, Absatz eins und 4 VwGG 1952 nicht gegeben sind. Diese Bestimmung ist in allen Fällen, in denen eine Beschwerde vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer 20, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1964,, also vor dem 1. Jänner 1965, erhoben worden ist (was hier zutrifft), gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1964, - dieser Artikel ist nach Artikel 3, Absatz 3, der Kundmachung der Bundesregierung vom 17. November 1964 über die Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1965,, unberührt geblieben - in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden. Wien, am 1. Oktober 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001565.X00

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten