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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19;Beachte
y6051; yk12308Rechtssatz
Das Recht auf Verlustabzug ist an die Person des Unternehmers geknüpft und steht als höchstpersönliches Recht nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. - Es ist weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch (in der Regel) von Todes wegen auf einen Rechtsnachfolger übertragbar. Daran ändert es nichts, daß die Steuerschuld kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (§ 19 BAO) vom Erblasser auf den Erben übergeht. *Das Recht auf Verlustabzug ist an die Person des Unternehmers geknüpft und steht als höchstpersönliches Recht nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. - Es ist weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch (in der Regel) von Todes wegen auf einen Rechtsnachfolger übertragbar. Daran ändert es nichts, daß die Steuerschuld kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (Paragraph 19, BAO) vom Erblasser auf den Erben übergeht. *
E 5.10.1965, 1087/65 #1 VwSlg 3335 F/1965;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001087.X01Im RIS seit
11.09.2001