RS Vwgh 1965/10/5 1087/65

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Veröffentlicht am 05.10.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §19;
EStG 1953 §10 Abs1 Z5;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y6051; yk12308

Rechtssatz

Das Recht auf Verlustabzug ist an die Person des Unternehmers geknüpft und steht als höchstpersönliches Recht nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. - Es ist weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch (in der Regel) von Todes wegen auf einen Rechtsnachfolger übertragbar. Daran ändert es nichts, daß die Steuerschuld kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (§ 19 BAO) vom Erblasser auf den Erben übergeht. *Das Recht auf Verlustabzug ist an die Person des Unternehmers geknüpft und steht als höchstpersönliches Recht nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. - Es ist weder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden noch (in der Regel) von Todes wegen auf einen Rechtsnachfolger übertragbar. Daran ändert es nichts, daß die Steuerschuld kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift (Paragraph 19, BAO) vom Erblasser auf den Erben übergeht. *

E 5.10.1965, 1087/65 #1 VwSlg 3335 F/1965;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001087.X01

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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