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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
DP §84 Abs4;Rechtssatz
Die gemäß § 23 Abs 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bestehende Verpflichtung zur Räumung der Naturalwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann einer Geldverbindlichkeit aus dem Dienstverhältnis nicht gleichgesetzt werden.Die gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Gehaltsüberleitungsgesetzes bestehende Verpflichtung zur Räumung der Naturalwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann einer Geldverbindlichkeit aus dem Dienstverhältnis nicht gleichgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001055.X01Im RIS seit
13.12.2001