RS Vwgh 1965/10/12 1154/64

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Veröffentlicht am 12.10.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei Änderung der rechtlichen Beurteilung durch sie, d. h. bei Unterstellung einer Tat unter eine andere Norm, nach Maßgabe des für beide in Betracht kommende Verwaltungsübertretungen unterschiedlich festgelegten Strafrahmens die neu festzusetzende Strafe in einem genau proportionalen Verhältnis zu der von der Unterinstanz für den von ihr angenommenen Tatbestand verhängten Strafe zu bemessen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001154.X02

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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