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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69;Rechtssatz
Im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Verwaltungsstrafsache besteht ungeachtet der Bestimmung des § 24 VStG 1950, Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1950 hinsichtlich der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens.Im Falle eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Verwaltungsstrafsache besteht ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 24, VStG 1950, Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, AVG 1950 hinsichtlich der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Schlagworte
DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001508.X01Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017