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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207 Abs2;Beachte
y10946; yk12118Rechtssatz
Der Begriff des "Abgabenpflichtigen" im § 5 BAO, ist nicht wörtlich auszulegen. Für die Entstehung der Erbschaftssteuerpflicht ist im Falle einer gerichtlichen Todeserklärung im Geltungsbereiche der Bundesabgabenordnung der Tag des vermuteten oder bewiesenen Todes bzw der Tag, den der Erblasser nach Inhalt des gerichtlichen Beschlusses nicht überlegt hat, maßgebend. Dieser Tag hat daher auch Bedeutung für den Beginn des Laufes der Bemessungsverjährung. *Der Begriff des "Abgabenpflichtigen" im Paragraph 5, BAO, ist nicht wörtlich auszulegen. Für die Entstehung der Erbschaftssteuerpflicht ist im Falle einer gerichtlichen Todeserklärung im Geltungsbereiche der Bundesabgabenordnung der Tag des vermuteten oder bewiesenen Todes bzw der Tag, den der Erblasser nach Inhalt des gerichtlichen Beschlusses nicht überlegt hat, maßgebend. Dieser Tag hat daher auch Bedeutung für den Beginn des Laufes der Bemessungsverjährung. *
E 21.10.1965, 0480/65 #1 VwSlg 3342 F/1965;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000480.X01Im RIS seit
02.08.2001