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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Rechtssatz
Liegt ein Zustand nach Erfrierung vor, bei dem weder eine Funktionsbehinderung noch eine kosmetische Entstellung gegeben ist, so kann der Einschätzung nach IX/4/b der Richtsatzverordnung nicht entgegen getreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000702.X02Im RIS seit
21.11.2001