RS Vwgh 1965/10/22 0702/65

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Veröffentlicht am 22.10.1965
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn9 Z4 litb;

Rechtssatz

Liegt ein Zustand nach Erfrierung vor, bei dem weder eine Funktionsbehinderung noch eine kosmetische Entstellung gegeben ist, so kann der Einschätzung nach IX/4/b der Richtsatzverordnung nicht entgegen getreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000702.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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