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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90;Rechtssatz
Es besteht keine Vorschrift, daß die gem § 90 Abs 1 KOVG beizuziehenden ärztlichen Sachverständigen gerichtlich beeidigt sein müssen.Es besteht keine Vorschrift, daß die gem Paragraph 90, Absatz eins, KOVG beizuziehenden ärztlichen Sachverständigen gerichtlich beeidigt sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000105.X01Im RIS seit
31.07.2001