RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0105

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

WEG 1975 §14 Abs3 impl;
WEG 2002 §29 Abs1;
WEG 2002 §29 Abs5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0214, zu der die außerordentliche Verwaltung regelnden Bestimmung des § 14 Abs. 3 WEG 1975 nach dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz ausgesprochen, dass der Nachweis eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Mehrheitsbeschlusses und die Bestätigung des Gerichtes, dass die Minderheit im Sinne des § 14 Abs. 3 WEG 1975 das Gericht nicht angerufen hat, das Erfordernis der Zustimmung aller Miteigentümer erfüllt. Da die Bestimmung des § 14 Abs. 3 WEG 1975 nach dem 3. Wohnrechrechtsänderungsgesetz durch § 29 Abs. 1 WEG 2002 diesbezüglich keine inhaltliche Änderung erfahren hat, sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch nach § 29 Abs. 1 WEG 2002 hat sich die Baubehörde demnach in Fällen der außerordentlichen Verwaltung, soweit nicht § 29 Abs. 5 WEG 2002 Anwendung findet, mit der Vorlage des Mehrheitsbeschlusses der Mit- und Wohnungseigentümer in Verbindung mit dem Nachweis, dass die überstimmte Minderheit den Außerstreitrichter nicht angerufen hat, zu begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050105.X03

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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