RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 2001/037;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WEG 2002 §17 Abs1;
WEG 2002 §17 Abs2;
WEG 2002 §24 Abs6;
WEG 2002 §29 Abs1;
WEG 2002 §29 Abs2;
WEG 2002 §29 Abs3;
WEG 2002 §29 Abs4;
WEG 2002 §29 Abs5;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall beabsichtigt der Mitbeteiligte die mit Bescheid vom 19. Mai 1995 bewilligte Errichtung von Stellplätzen in der Garage bezüglich der Größe und Situierung geringfügig abzuändern. Bezüglich der Stellplätze lag eine Baubewilligung vor, die, wie vom Mitbeteiligten bei der Eigentümervollversammlung vom 17. Oktober 2002 erklärt wurde, Grundlage einer Nutzwertfestsetzung (und damit möglicher Weise verbunden mit einer Benützungsregelung) war. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung konkret dargelegt, dass durch die Verschiebung des Stellplatzes 15 nunmehr, also im Gegensatz zum bisher bewilligten Bestand, allgemeine Teile der Garagenfläche in Anspruch genommen und einer Sondernutzung zugeführt würden (die Richtigkeit dieses Vorbringens lässt sich ohne Weiters nachvollziehen). Ausgehend von der Erwägung, dass Baubewilligungen zu vermeiden sind, die mangels Eigentümerzustimmung aus Gründen des Privatrechts nicht realisiert werden können, hätte geklärt werden müssen, ob durch die von der Mehrheit beschlossene Änderung der Größe und Situierung der Stellplätze in eine Benützungsregelung eingegriffen würde, weil bejahendenfalls das Vorhaben nicht dem § 29 Abs. 1 bis 4 WEG 2002 zu unterstellen wäre und eine Supplierung der Zustimmung der Minderheit nicht in Betracht käme.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050105.X06

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten