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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs1 letzter Satz;Rechtssatz
Die 18-monatige Frist des § 308 Abs 1 letzter Satz ASVG beginnt in dem Falle, als die Aushändigung des Dekretes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht an einem Monatsersten erfolgt, iSd § 11 Abs 5 ASVG erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten zu laufen.Die 18-monatige Frist des Paragraph 308, Absatz eins, letzter Satz ASVG beginnt in dem Falle, als die Aushändigung des Dekretes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nicht an einem Monatsersten erfolgt, iSd Paragraph 11, Absatz 5, ASVG erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001133.X01Im RIS seit
18.09.2001