RS Vwgh 1965/10/28 0254/65

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Veröffentlicht am 28.10.1965
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Index

23/01 Konkursordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2 idF 1955/140;
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1 idF 1955/140;
KO §1;
KO §59;
KO §83;

Rechtssatz

Ein Gemeinschuldner verliert durch die Eröffnung des Konkurses nur das Recht, über sein in die Konkursmasse fallendes Vermögen zu verfügen; er bleibt jedoch Träger des Eigentrumsrechtes. Bei Übertragung eines Grundstückes im Zuge des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter an die Mutter des Gemeinschuldners ist daher, in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für diesen Erwerbsvorgang der begünstigte Steuersatz gem § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 zu gewähren.Ein Gemeinschuldner verliert durch die Eröffnung des Konkurses nur das Recht, über sein in die Konkursmasse fallendes Vermögen zu verfügen; er bleibt jedoch Träger des Eigentrumsrechtes. Bei Übertragung eines Grundstückes im Zuge des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter an die Mutter des Gemeinschuldners ist daher, in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für diesen Erwerbsvorgang der begünstigte Steuersatz gem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 zu gewähren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000254.X01

Im RIS seit

01.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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