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23/01 KonkursordnungNorm
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z2 idF 1955/140;Rechtssatz
Ein Gemeinschuldner verliert durch die Eröffnung des Konkurses nur das Recht, über sein in die Konkursmasse fallendes Vermögen zu verfügen; er bleibt jedoch Träger des Eigentrumsrechtes. Bei Übertragung eines Grundstückes im Zuge des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter an die Mutter des Gemeinschuldners ist daher, in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für diesen Erwerbsvorgang der begünstigte Steuersatz gem § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 zu gewähren.Ein Gemeinschuldner verliert durch die Eröffnung des Konkurses nur das Recht, über sein in die Konkursmasse fallendes Vermögen zu verfügen; er bleibt jedoch Träger des Eigentrumsrechtes. Bei Übertragung eines Grundstückes im Zuge des Konkursverfahrens durch den Masseverwalter an die Mutter des Gemeinschuldners ist daher, in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, für diesen Erwerbsvorgang der begünstigte Steuersatz gem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1955 zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000254.X01Im RIS seit
01.08.2001