TE Vwgh Beschluss 1965/10/29 1461/65

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Veröffentlicht am 29.10.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs4;
AVG §63 Abs2;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des GJ in W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Meidling) vom 30. Juni 1965, Zl. Ges. 625/64/Hla, betreffend Verweigerung der Aktenzeinsicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am 10. November 1964 vom Polizeiamtsarzt des Bezirkspolizeikommissariates Meidling untersucht und von diesem Amt wegen dringenden Verdachtes einer Depression mit "erhöhter Selbstmordgefährdung" die Einweisung an die Klinik Prof. Dr. H verfügt.

Am 28. Mai 1965 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Abschriftnahme des polizeiärztlichen Befundes mit der Begründung, es sei diese Abschrift "zur Abrundung aller in seinen Händen befindlichen Befundes über seine diversen Krankheiten und Beschwerden" notwendig.

Am 30. Juni 1965 erließ die belangte Behörde nachstehenden Bescheid:

"Ihr Antrag vom 25. 5. 1965 (richtig: 28.5.1965) um Einsichtnahme in den Akt Ml.Ges. 625/64 zur Anfertigung einer Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens bzw. notfalls um Auskunfterteilung über den Akteninhalt und den Wortlaut des genannten Gutachtens durch den zuständigen Referenten wird gemäß § 17 Abs. 1 AVg abgewiesen und die Akteneinsicht versagt."Ihr Antrag vom 25. 5. 1965 (richtig: 28.5.1965) um Einsichtnahme in den Akt Ml.Ges. 625/64 zur Anfertigung einer Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens bzw. notfalls um Auskunfterteilung über den Akteninhalt und den Wortlaut des genannten Gutachtens durch den zuständigen Referenten wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVg abgewiesen und die Akteneinsicht versagt.

Begründung: Gemäß § 17 Abs. 1 AVG ist den Parteien die Einsicht der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Da der vorliegende Antrag auf Einsichtgewährung bloß hinsichtlich des ärztlichen Befundes und nur zur Abrundung aller in ihren Händen befindlichen Befunde über ihre diversen Krankheiten und Beschwerden begehrt wurde, kann nicht von einem rechtlichen Interesse gesprochen werden und war somit der Antrag abzuweisen. Begründung: Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG ist den Parteien die Einsicht der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Da der vorliegende Antrag auf Einsichtgewährung bloß hinsichtlich des ärztlichen Befundes und nur zur Abrundung aller in ihren Händen befindlichen Befunde über ihre diversen Krankheiten und Beschwerden begehrt wurde, kann nicht von einem rechtlichen Interesse gesprochen werden und war somit der Antrag abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist gemäß § 17 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig." Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Akteneinsicht wurde außerhalb des Verwaltungsverfahrens, das sich mit der Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik Prof. Dr. H erschöpfte, begehrt. Die Abweisung dieses Begehrens bedeutet somit nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach § 17 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig ist und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte (§ 63 Abs. 2 AVG 1950). Sie bedeutet vielmehr einen selbständigen Bescheid in der Verwaltungssache selbst. Somit kann die Vorschrift des § 17 Abs. 4 AVG 1950 nicht gelten (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1963, Slg. N. F. Nr. 3006/A, vom 25. September 1957, Slg. N. F. Nr. 4421/A, vom 25. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5649/A). Demnach entspricht die von der belangten Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht dem Gesetz. Da es sich beim angefochtenen Bescheid um eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde erster Instanz handelt, konnte sie mit Berufung bekämpft werden.Die Akteneinsicht wurde außerhalb des Verwaltungsverfahrens, das sich mit der Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik Prof. Dr. H erschöpfte, begehrt. Die Abweisung dieses Begehrens bedeutet somit nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach Paragraph 17, Absatz 4, AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig ist und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte (Paragraph 63, Absatz 2, AVG 1950). Sie bedeutet vielmehr einen selbständigen Bescheid in der Verwaltungssache selbst. Somit kann die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz 4, AVG 1950 nicht gelten vergleiche , Beschluß vom 29. Mai 1963, Slg. N. F. Nr. 3006/A, vom 25. September 1957, Slg. N. F. Nr. 4421/A, vom 25. Oktober 1961, Slg. N. F. Nr. 5649/A). Demnach entspricht die von der belangten Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht dem Gesetz. Da es sich beim angefochtenen Bescheid um eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde erster Instanz handelt, konnte sie mit Berufung bekämpft werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nur über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu entscheiden; somit war er zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde unzuständig (Art. 101 Abs. 1 B-VG).Der Verwaltungsgerichtshof hat nur über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu entscheiden; somit war er zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde unzuständig (Artikel 101, Absatz eins, B-VG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001461.X00

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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