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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, daß die versäumte Prozesshandlung noch nicht vorgenommen worden ist; ein erst nach der Einbringung der Beschwerde gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist verspätet und daher zurückzuweisen (Hinweis E 13.4.1965, 1861, 1862/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001703.X01Im RIS seit
07.11.2001