RS Vwgh 1965/11/8 1616/64

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Veröffentlicht am 08.11.1965
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15235; yk15248

Rechtssatz

Falls sich auf Grund einer vom Betriebsprüfer vorgenommenen Mengenrechnung Unterschiede gegenüber den Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen ergeben, hat der Prüfer dem Abgabepflichtigen nicht nur das Ergebnis seiner Mengenrechnung bekanntzugeben, sondern auch Einsicht in die einzelnen Berechnungen zu gewähren. Der Prüfer hat auch zumindest stichprobenweise anzugeben, inwieweit seine Aufzeichnungen von den Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen abweichen.

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E 8.11.1965, 1616/64 #1 VwSlg 3353 F/1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001616.X01

Im RIS seit

03.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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