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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §147;Beachte
y15235; yk15248Rechtssatz
Falls sich auf Grund einer vom Betriebsprüfer vorgenommenen Mengenrechnung Unterschiede gegenüber den Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen ergeben, hat der Prüfer dem Abgabepflichtigen nicht nur das Ergebnis seiner Mengenrechnung bekanntzugeben, sondern auch Einsicht in die einzelnen Berechnungen zu gewähren. Der Prüfer hat auch zumindest stichprobenweise anzugeben, inwieweit seine Aufzeichnungen von den Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen abweichen.
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E 8.11.1965, 1616/64 #1 VwSlg 3353 F/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001616.X01Im RIS seit
03.10.2001