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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Wird bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Taxikonzession, da unter dem Gesichtspunkt des Bedarfes nicht alle zum Zuge kommen können, einer deshalb bevorzugt, weil er eine Mietwagenkonzession Zug um Zug zurückzulegen bereit ist, so ist darin kein Ermessensmißbrauch gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001179.X01Im RIS seit
12.09.2001