RS Vwgh 1965/11/9 1179/64

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Veröffentlicht am 09.11.1965
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wird bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Taxikonzession, da unter dem Gesichtspunkt des Bedarfes nicht alle zum Zuge kommen können, einer deshalb bevorzugt, weil er eine Mietwagenkonzession Zug um Zug zurückzulegen bereit ist, so ist darin kein Ermessensmißbrauch gelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001179.X01

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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