RS Vwgh 1965/11/9 0354/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG;

Rechtssatz

Da in den Verwaltungsvorschriften eine Gegenüberstellung von Zeugen mit dem Beschuldigten nicht vorgesehen ist, kann in der Unterlassung einer solchen Rechtsverletzung erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000354.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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