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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG;Rechtssatz
Da in den Verwaltungsvorschriften eine Gegenüberstellung von Zeugen mit dem Beschuldigten nicht vorgesehen ist, kann in der Unterlassung einer solchen Rechtsverletzung erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000354.X01Im RIS seit
12.02.2002