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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ÄrzteG 1949 §1 Abs1;Rechtssatz
Das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen stellen im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs 1 des Ärztegesetzes und des § 1 Abs 1 und § 2 lit a des Dentistengesetzes den Ärzten (Zahnärzten) und Dentisten vorbehaltene Tätigkeiten dar; demzufolge verstoßen die Bestimmungen eines Gesamtvertrages im Sinne des § 349 Abs 2 ASVG, denen die Auffassung zugrunde liegt, daß auch die gewerblichen Zahntechniker die angeführten Tätigkeiten verrichten, gegen das Gesetz (Hinweis E VfGH 11.12.1962, V 11-12/1962, VfSlg 4322/1962).Das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen stellen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, des Ärztegesetzes und des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Litera a, des Dentistengesetzes den Ärzten (Zahnärzten) und Dentisten vorbehaltene Tätigkeiten dar; demzufolge verstoßen die Bestimmungen eines Gesamtvertrages im Sinne des Paragraph 349, Absatz 2, ASVG, denen die Auffassung zugrunde liegt, daß auch die gewerblichen Zahntechniker die angeführten Tätigkeiten verrichten, gegen das Gesetz (Hinweis E VfGH 11.12.1962, römisch fünf 11-12/1962, VfSlg 4322 aus 1962,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000360.X01Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014