Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Beachte
Vorgeschichte: 1891/60 E 16. November 1961 VwSlg 5663 A/1961;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler‚ sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Erich Bilgeri, Rechtsanwalt in Bregenz, Jahnstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Mai 1965, Zl. 38.905-I/1/65 (mitbeteiligte Partei:
Stadtgemeinde Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, Kaiserstraße 33), betreffend wasserrechtliche Bewilligung zum Bau einer Hafenanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Stadtgemeinde Bregenz als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Stadtgemeinde Bregenz wird abgewiesen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1961, Zl. 1891/60, verwiesen werden.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 1964 stellte die Stadtgemeinde Bregenz, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag, für das hinsichtlich des Ausbaues des Mitteldammes nunmehr abgeänderte Hafenbauprojekt die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Bei der hierüber am 17. Dezember 1964 durchgeführten mündlichen Verhandlung wandte sich der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als in diesem Teile des Bodensees Fischereiberechtigter gegen die Absicht, das ursprüngliche Hafenprojekt zu verändern. Er habe ein Anrecht darauf, daß die Stadtgemeinde Bregenz die ihm anläßlich der Bewilligung des Hafenprojektes (Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1960) gemachten vertraglichen Zusagen erfülle. Die geplante Projektsänderung führe zu einem Bruche dieser Vereinbarungen und schädige den Fischereibetrieb des Beschwerdeführers.
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die vom Amte der Vorarlberger Landesregierung hiezu gemäß § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), ermächtigt worden war, schloß das Verfahren mit zwei namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheiden ab. Mit dem einen Bescheide vom 2. Februar 1965 wies sie die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen des Mangels der Parteistellung als unzulässig zurück, mit dem anderen Bescheide vom 3. Februar 1965 erteilte sie die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, in der sie u.a. auch darauf hinwies, daß es sich bei den projektsgemäß erfaßten Liegenschaften nur um Eigentum der Stadtgemeinde Bregenz bzw. um öffentliches Wassergut handle.Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die vom Amte der Vorarlberger Landesregierung hiezu gemäß Paragraph 101, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), ermächtigt worden war, schloß das Verfahren mit zwei namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg erlassenen Bescheiden ab. Mit dem einen Bescheide vom 2. Februar 1965 wies sie die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen des Mangels der Parteistellung als unzulässig zurück, mit dem anderen Bescheide vom 3. Februar 1965 erteilte sie die beantragte wasserrechtliche Bewilligung, in der sie u.a. auch darauf hinwies, daß es sich bei den projektsgemäß erfaßten Liegenschaften nur um Eigentum der Stadtgemeinde Bregenz bzw. um öffentliches Wassergut handle.
Gegen diese wasserrechtliche Bewilligung wandte sich der Beschwerdeführer mit Berufung, in der er neuerlich ausführte, daß die Stadtgemeinde Bregenz an die vertraglichen Abmachungen, die u. a. der seinerzeitigen Bewilligung des Hafenprojektes zur Grundlage gedient hätten, gebunden sei. Außerdem sei sein Fischereirecht ein fremdes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 und sei deshalb im gegenständlichen Verfahren gebührend zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem Bescheide vom 18. Mai 1965 nicht Folge.Gegen diese wasserrechtliche Bewilligung wandte sich der Beschwerdeführer mit Berufung, in der er neuerlich ausführte, daß die Stadtgemeinde Bregenz an die vertraglichen Abmachungen, die u. a. der seinerzeitigen Bewilligung des Hafenprojektes zur Grundlage gedient hätten, gebunden sei. Außerdem sei sein Fischereirecht ein fremdes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und sei deshalb im gegenständlichen Verfahren gebührend zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem Bescheide vom 18. Mai 1965 nicht Folge.
Diesem Berufungsbescheide wird mit der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorliegenden neuerlichen Beschwerde "Rechtswidrigkeit" zur Last gelegt.
Der Beschwerde mußte aus folgenden Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben:
Zunächst ist festzuhalten, daß die belangte Behörde zwar eine Berufungsentscheidung über beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gefällt hat, daß aber die Berufung nur gegen den Bewilligungsbescheid gerichtet war und nicht auch gegen den Bescheid über die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen. Offenbar hat aber die belangte Behörde beide Bescheide als rechtliche Einheit behandelt und damit den untrennbaren Zusammenhang zwischen Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und Zurückweisung der gegen eine solche Bewilligung vorgebrachten Einwendungen im Gegensatze zur Vorinstanz gebührend beachtet. Wie dem aber auch sei, ist jedenfalls festzustellen, daß der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung in einem gesetzlich gewährleisteten Recht keinesfalls verletzt worden ist:
Gegenstand des Verfahrens war die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abänderung des mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August 1960 wasserrechtlich bewilligten Hafenanlageprojektes. In diesem Verfahren konnte dem Beschwerdeführer aus seiner Fischereiberechtigung ebensowenig die Parteistellung erwachsen wie im Verfahren zur Bewilligung des seinerzeit zur Verhandlung gestandenen und jetzt nur zur Abänderung vorgesehenen Hafenanlageprojektes. Die Gründe hiefür wurden im hg. Erkenntnis vom 16. November 1961, Zl. 1891/60, ausführlich dargelegt, sodaß sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem Hinweis auf die diesem Erkenntnis beigegebene Begründung begnügen kann. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß dem seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide Vereinbarungen zwischen ihm und der Stadtgemeinde Bregenz zugrunde gelegt worden seien, so vermag dies daran nichts zu ändern, daß ihm auch damals die Stellung einer Partei nicht zugekommen war.
Für das vorerwähnte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis waren derartige Vereinbarungen im übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne jede Bedeutung, da sich dieses Erkenntnis darauf beschränken mußte, den Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren aufzuzeigen und keinerlei Anlaß gegeben war, solche Vereinbarungen in den Kreis der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes einzubeziehen. Die Frage aber, welche Konsequenzen aus der Tatsache des Abschlusses derartiger Abmachungen für die Ausführung des gegenständlich bewilligten Projektes zu ziehen sein mögen, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beantworten. Ihm ist ausschließlich die Frage vorgelegt, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung und die damit verbundene Zurückweisung seiner im Verfahren vorgebrachten Einwendungen in einem gesetzlich geschützten Recht verletzt worden ist. Da dies nach dem Vorgesagten zu verneinen war, mußte die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.Für das vorerwähnte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis waren derartige Vereinbarungen im übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne jede Bedeutung, da sich dieses Erkenntnis darauf beschränken mußte, den Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren aufzuzeigen und keinerlei Anlaß gegeben war, solche Vereinbarungen in den Kreis der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes einzubeziehen. Die Frage aber, welche Konsequenzen aus der Tatsache des Abschlusses derartiger Abmachungen für die Ausführung des gegenständlich bewilligten Projektes zu ziehen sein mögen, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beantworten. Ihm ist ausschließlich die Frage vorgelegt, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung und die damit verbundene Zurückweisung seiner im Verfahren vorgebrachten Einwendungen in einem gesetzlich geschützten Recht verletzt worden ist. Da dies nach dem Vorgesagten zu verneinen war, mußte die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
Gemäß § 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 5 lit. a und b VwGG 1965 und nach Art. I Z. 4, 5 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 war dem Beschwerdeführer die Zahlung von S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand an den Bund, weiters von S 1000,-- Schriftsatzaufwand und S 30,--Stempelgebührenersatz an die mitbeteiligte Partei vorzuschreiben. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Absatz 5, Litera a und b VwGG 1965 und nach Artikel römisch eins, Ziffer 4, 5 und 7 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, war dem Beschwerdeführer die Zahlung von S 330,-- Schriftsatzaufwand und S 60,-- Vorlageaufwand an den Bund, weiters von S 1000,-- Schriftsatzaufwand und S 30,--Stempelgebührenersatz an die mitbeteiligte Partei vorzuschreiben. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 11. November 1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001216.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015