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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 lite;Rechtssatz
Die Satzung einer Wassergenossenschaft kann weder die Zuständigkeit der Wasserbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Wassergenossenschaft und einem Mitglied derselben ausschließen, noch kann sie bestimmen, daß Streitigkeiten der angeführten Art vor Gericht oder unmittelbar bei der Wasserrechtsbehörde auszutragen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001215.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018