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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1;Rechtssatz
Streitigkeiten zwischen einer Wassergenossenschaft und einem Mitglied der Genossenschaft können von der Wasserrechtsbehörde erst dann entschieden werden, wenn das in der Satzung zu regelnde Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001215.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018