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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1320/60 E 23. Februar 1962 RS 3Stammrechtssatz
Wenn eine Dienstbeschädigung einen Ausbildungsfortgang, einen beruflichen Aufstieg verhindert, so kann das nach dem System der Berufseinschätzung nur insoweit Beachtung finden, als der zumutbare Beruf sich in einem solchen Falle allenfalls nach dem im Falle des Unterbleibens der Schädigung möglich gewesenen Ausbildungsgang bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001904.X02Im RIS seit
11.10.2001