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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs4 liti;Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeuglenker, der die Vorschriften der StVO 1960 übertritt, kann, sofern sein Verhalten nicht nach § 99 Abs 1 und 2 strafbar ist, nur nach § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft werden, nicht jedoch nach § 99 Abs 4 lit i StVO, da die Tatbilder dieser Gesetzesstelle nur Verwaltungsübertretungen betreffen, die von anderen Personen als Kraftfahrzeuglenker begangen werden können.Ein Kraftfahrzeuglenker, der die Vorschriften der StVO 1960 übertritt, kann, sofern sein Verhalten nicht nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 strafbar ist, nur nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft werden, nicht jedoch nach Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO, da die Tatbilder dieser Gesetzesstelle nur Verwaltungsübertretungen betreffen, die von anderen Personen als Kraftfahrzeuglenker begangen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001171.X02Im RIS seit
20.09.2001