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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Nach § 66 Abs 2 AVG kommt es immer auf den der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalt an, den sie in Rücksicht auf die Unvermeidlichkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen hat, nicht auf einen erst durch die Stellungnahme des Beschuldigten im Berufungsverfahren ergänzten Sachverhalt.Nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG kommt es immer auf den der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalt an, den sie in Rücksicht auf die Unvermeidlichkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen hat, nicht auf einen erst durch die Stellungnahme des Beschuldigten im Berufungsverfahren ergänzten Sachverhalt.
Schlagworte
Berufungsverfahren VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000056.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008