RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0258

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs3 idF 1998/I/158;
VStG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0007 B 27. April 1995 RS 1

Stammrechtssatz

§ 67g zweiter Satz AVG stellt eine Sonderregelung gegenüber

§ 62 Abs 3 AVG (Hinweis: Erläuterungen 1089 BlgNr 17 GP 14)

sowie (für das Verwaltungsstrafverfahren) gegenüber § 46 Abs 1 VStG dar. Diese Sonderregelung hat die Bedeutung, daß der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne daß ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre (Hinweis: Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate/2, 133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050258.X01

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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