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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Beachte
y15924;Rechtssatz
Einen Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, kann nur der BERUFUNGSWERBER, das ist jene Person, die zur Einbringung der Berufung auf Grund der Bestimmung des § 246 BAO befugt war, stellen. Im Fall eines gem § 256 Abs 3 BAO ergangenen Bescheides, der die Zurücknahme einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid betrug, kann, wenn der Bescheid an eine OHG ergangen war, nur diese den Antrag stellen, weil nur sie, und nicht eine Gesellschafterin für sich allein formell Berufungswerberin war.Einen Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, kann nur der BERUFUNGSWERBER, das ist jene Person, die zur Einbringung der Berufung auf Grund der Bestimmung des Paragraph 246, BAO befugt war, stellen. Im Fall eines gem Paragraph 256, Absatz 3, BAO ergangenen Bescheides, der die Zurücknahme einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid betrug, kann, wenn der Bescheid an eine OHG ergangen war, nur diese den Antrag stellen, weil nur sie, und nicht eine Gesellschafterin für sich allein formell Berufungswerberin war.
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E 19.11.1965, 1835/64 #1 VwSlg 3362 F/1965
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001835.X01Im RIS seit
10.10.2001