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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15236;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist, sobald eine Schätzung zulässig ist, in der Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethoden im allgemeinen frei. Sie wird sich zwar auch bei Vornahme einer Schätzung grundsätzlich an das für den Steuerpflichtigen im Einzelfall geltende und von ihm beobachtete Gewinnermittlungsverfahren halten, ohne daß die Bindung an die betreffende Gewinnermittlungsart so weit ginge, daß diese unter allen Umständen auch bei äußerst mangelhaften Unterlagen angewendet werden müßte (Hinweis E 18.5.1956, 549/52, VwSlg 1434 F/1956). *
E 19.11.1965, 1493/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001493.X01Im RIS seit
01.10.2001