RS Vwgh 1965/11/19 1493/65

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Veröffentlicht am 19.11.1965
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15236;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist, sobald eine Schätzung zulässig ist, in der Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethoden im allgemeinen frei. Sie wird sich zwar auch bei Vornahme einer Schätzung grundsätzlich an das für den Steuerpflichtigen im Einzelfall geltende und von ihm beobachtete Gewinnermittlungsverfahren halten, ohne daß die Bindung an die betreffende Gewinnermittlungsart so weit ginge, daß diese unter allen Umständen auch bei äußerst mangelhaften Unterlagen angewendet werden müßte (Hinweis E 18.5.1956, 549/52, VwSlg 1434 F/1956). *

E 19.11.1965, 1493/65 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001493.X01

Im RIS seit

01.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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