RS Vwgh 1965/11/23 1213/65

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Veröffentlicht am 23.11.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Begehung der gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind als zwei selbständige Tatbestände zu werten. Die Behörde hat daher nach der Vorschrift des § 22 VStG für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen. (Hinweis auf E vom 4.7.1962, Zl. 0557/62 und vom 3.5.1961, Zl. 0123/61)Die Begehung der gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind als zwei selbständige Tatbestände zu werten. Die Behörde hat daher nach der Vorschrift des Paragraph 22, VStG für jede Übertretung eine gesonderte Strafe zu verhängen. (Hinweis auf E vom 4.7.1962, Zl. 0557/62 und vom 3.5.1961, Zl. 0123/61)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965001213.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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