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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Ist die Behörde erster Instanz in der Landesverwaltung tätig geworden, dann ist gem. § 51 Abs 1 VStG mangels einer entgegengesetzten gesetzlichen Regelung zur Entscheidung über die Berufung nur die Landesregierung bzw. das in deren Namen zeichnungsbefugte Organ zuständig.Ist die Behörde erster Instanz in der Landesverwaltung tätig geworden, dann ist gem. Paragraph 51, Absatz eins, VStG mangels einer entgegengesetzten gesetzlichen Regelung zur Entscheidung über die Berufung nur die Landesregierung bzw. das in deren Namen zeichnungsbefugte Organ zuständig.
Schlagworte
Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001100.X03Im RIS seit
17.12.2001