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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Beachte
y25427;Rechtssatz
Wenn die Behörde erster Instanz bei Erlassung einer Verfügung oder eines Bescheides nicht ausdrücklich zu verstehen gibt, in welcher Vollziehung sie tätig geworden ist, kann diese Frage nur durch Schlußfolgerungen aus bestimmten Symptomen und Merkmalen, welche der jeweiligen Entscheidung zu eigen sind, gelöst werden. Ein solcher Schluß läßt sich aus der Art der hiebei angewendeten Rechtsvorschrift ziehen.
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E VS 23.11.1965, 1100/64 #1 VwSlg 6803 A/1965
Schlagworte
Instanzenzug Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001100.X02Im RIS seit
17.12.2001