RS Vwgh 1965/11/24 2114/64

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Veröffentlicht am 24.11.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs1 Z2;
ASVG §413 Abs3;
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber im § 413 Abs 3 ASVG ausdrücklich angeordnet hat, daß die rechtskräftige Entscheidung nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle wirkt, muß geschlossen werden, daß sich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Entscheidungen über die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung bzw. über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit eines in der Pensionsversicherung Versicherten auch auf einen Zeitraum vor dem Zeitpunkte der Antragstellung nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG erstrecken können und daß somit unter Umständen solche Entscheidungen wirksam auch in jenen Fällen getroffen werden können, in denen der Versicherte bereits eine Leistung aus der Pensionsversicherung bezogen hat, letzteres allerdings unter der Voraussetzung, daß nicht eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung vorliegt oder noch vorliegt, durch die die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit des Versicherungsträgers bzw. die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit des Versicherten festgelegt erscheint.Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber im Paragraph 413, Absatz 3, ASVG ausdrücklich angeordnet hat, daß die rechtskräftige Entscheidung nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG über die Versicherungszuständigkeit in der Krankenversicherung nur für künftig fällige Beitragsleistungen und künftig eintretende Versicherungsfälle wirkt, muß geschlossen werden, daß sich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die Entscheidungen über die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung bzw. über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit eines in der Pensionsversicherung Versicherten auch auf einen Zeitraum vor dem Zeitpunkte der Antragstellung nach Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG erstrecken können und daß somit unter Umständen solche Entscheidungen wirksam auch in jenen Fällen getroffen werden können, in denen der Versicherte bereits eine Leistung aus der Pensionsversicherung bezogen hat, letzteres allerdings unter der Voraussetzung, daß nicht eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung vorliegt oder noch vorliegt, durch die die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit des Versicherungsträgers bzw. die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit des Versicherten festgelegt erscheint.

(Vermerk dazu: E 23.3.1973, 1589/72 - Ausführungen in Widerlegung der Beschwerdebehauptung zum Inhalt des E vom 24.11.1965, 2114/64, VwSlg. 6804 A, und zwar, daß aus diesem E nicht geschlossen werden könne, daß im Falle einer Leistung der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft diese Anstalt auch zur Entscheidung bezüglich eines auf die Bestimmungen des ASVG gestützten Antrages auf Feststellung sozialversicherungsrechtlicher Begünstigungen zuständig sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002114.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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