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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §59 Abs2 lita;Rechtssatz
Kein Zuspruch des Aufwandersatzes an die belangte Behörde, wenn diese den Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes nicht in dem die Gegenschrift enthaltenden Schriftsatz, bzw nicht anlässlich der Aktenvorlage, sondern erst später stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000196.X02Im RIS seit
13.08.2001