Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 61 Abs 1 ASVG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die nicht dazu dienen kann, der Bestimmung des § 58 Abs 2 erster Satz ASVG einen Sinn zu unterlegen, der mit ihrem Wortlaut nicht im Einklang steht.Bei der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, ASVG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die nicht dazu dienen kann, der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz ASVG einen Sinn zu unterlegen, der mit ihrem Wortlaut nicht im Einklang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000128.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016