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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §60 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 60 Abs 1 zweiter und dritter Satz ASVG sind auch in den Fällen einer nachträglichen Beitragsentrichtung seitens des Dienstgebers, die im Zusammenhang mit einer einmaligen Entgeltnachzahlung (an Vertragsbediensteten) erforderlich geworden sind, anwendbar.Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ASVG sind auch in den Fällen einer nachträglichen Beitragsentrichtung seitens des Dienstgebers, die im Zusammenhang mit einer einmaligen Entgeltnachzahlung (an Vertragsbediensteten) erforderlich geworden sind, anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000128.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016