Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §58 Abs2 Satz3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Striebl, Dr. Härtel und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1964, Zl. SV-180/4-1964 (mitbeteiligte Parteieng IS in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien. I, Wiesingerstraße 3, und Oberösterreichische Gebietskrankenkesse für Arbeiter und Angestellte in Linz), betreffend Abzug der Dienstnehmeranteile für Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Striebl, Dr. Härtel und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Angst, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesministerium für Justiz) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1964, Zl. SV-180/4-1964 (mitbeteiligte Parteieng IS in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien. römisch eins, Wiesingerstraße 3, und Oberösterreichische Gebietskrankenkesse für Arbeiter und Angestellte in Linz), betreffend Abzug der Dienstnehmeranteile für Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat IS als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Genannten auf Zuerkennung von Aufwandersatz für die Umsatzsteuer und für Barauslagen wird abgewiesen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
IT, verehelichte S, war seit 4. Juni 1956 als Vertragsbedienstete beim Oberlandesgericht Linz tätig; im schriftlichen Dienstvertrag war als Beschäftigungsart Verwaltungshilfsdienst einschließlich Kanzleidienst und die Entlohnungsgruppe d Entlohnungsschema I angeführt. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1960 wurde die Genannte in die Entlohnungsgruppe c eingestuft. In weiterer Folge brachte IS beim Arbeitsgericht Wien zu Zl. 2 Cr 2579/61 eine Klage gegen die Republik Österreich ein, in welcher sie mit der Begründung, daß ihre Tätigkeit "bwertig" gewesen sei, die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Bezügen der Entlohnungsgruppen d bzw. c und den Bezügen der Entlohnungsgruppe b für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 im Gesamtbetrag von S 16.044,80 und die Feststellung begehrte, daß ihr das Recht auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b Stufe 3 Schema I (mit nächster Vorrückung in Stufe 4 am 1. Juli 1962) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zustehe. Das Arbeitsgericht Wien gab mit Urteil vom 15. September 1961 dem Klagebegehren Folge; der von der Republik Österreich gegen das Urteil erhobenen Berufung und der gegen die abweisliche Entscheidung des Berufungsgerichtes eingebrachten Revision blieb der Erfolg versagt. Nachdem die Revisionsentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 1962 im April 1962 der Republik Österreich zugestellt worden war, zahlte diese IS den zuerkannten Betrag von S 16.044,80 abzüglich der darauf entfallenden Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1.434,50 aus; noch im Mai 1962 überwies die Republik Österreich diese Anteile der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als zuständigem Versicherungsträger. Im Hinblick auf den vorgenommenen Abzug der Dienstnehmeranteile beantragte IS beim Exekutionsgericht Wien zur Hereinbringung des Betrages von S 1.434,50 die Bewilligung der Exekution durch Pfändung einer der Republik Österreich zustehenden Prozeßkostenforderung; nachdem diese Exekution am 23. Juli 1962 bewilligt worden war, erfolgte am 26. Juli 1962 durch die Drittschuldneren RS die Überweisung des angeführten Betrages von S 1.434,50 zuzüglich der Exekutionskosten von S 20,-- an IS. Daraufhin beantragte die Republik Österreich mit Klage beim Arbeitsgericht Wien zu Zl. 2 Cr 192/62 die Zahlung des erwähnten Betrages samt Kosten, insgesamt sohin von S 1.455,-- aus dem Titel der Bereicherung, doch wies des genannte Gericht diese Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1962 ab. Der gegen diese Entscheidung von der Republik Österreich eingebrachten Berufung versagte das Kreisgericht Wels mit Urteil vom 6. Juni 1963 den Erfolg.IT, verehelichte S, war seit 4. Juni 1956 als Vertragsbedienstete beim Oberlandesgericht Linz tätig; im schriftlichen Dienstvertrag war als Beschäftigungsart Verwaltungshilfsdienst einschließlich Kanzleidienst und die Entlohnungsgruppe d Entlohnungsschema römisch eins angeführt. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1960 wurde die Genannte in die Entlohnungsgruppe c eingestuft. In weiterer Folge brachte IS beim Arbeitsgericht Wien zu Zl. 2 Cr 2579/61 eine Klage gegen die Republik Österreich ein, in welcher sie mit der Begründung, daß ihre Tätigkeit "bwertig" gewesen sei, die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Bezügen der Entlohnungsgruppen d bzw. c und den Bezügen der Entlohnungsgruppe b für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 im Gesamtbetrag von S 16.044,80 und die Feststellung begehrte, daß ihr das Recht auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b Stufe 3 Schema römisch eins (mit nächster Vorrückung in Stufe 4 am 1. Juli 1962) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zustehe. Das Arbeitsgericht Wien gab mit Urteil vom 15. September 1961 dem Klagebegehren Folge; der von der Republik Österreich gegen das Urteil erhobenen Berufung und der gegen die abweisliche Entscheidung des Berufungsgerichtes eingebrachten Revision blieb der Erfolg versagt. Nachdem die Revisionsentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 1962 im April 1962 der Republik Österreich zugestellt worden war, zahlte diese IS den zuerkannten Betrag von S 16.044,80 abzüglich der darauf entfallenden Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1.434,50 aus; noch im Mai 1962 überwies die Republik Österreich diese Anteile der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als zuständigem Versicherungsträger. Im Hinblick auf den vorgenommenen Abzug der Dienstnehmeranteile beantragte IS beim Exekutionsgericht Wien zur Hereinbringung des Betrages von S 1.434,50 die Bewilligung der Exekution durch Pfändung einer der Republik Österreich zustehenden Prozeßkostenforderung; nachdem diese Exekution am 23. Juli 1962 bewilligt worden war, erfolgte am 26. Juli 1962 durch die Drittschuldneren RS die Überweisung des angeführten Betrages von S 1.434,50 zuzüglich der Exekutionskosten von S 20,-- an IS. Daraufhin beantragte die Republik Österreich mit Klage beim Arbeitsgericht Wien zu Zl. 2 Cr 192/62 die Zahlung des erwähnten Betrages samt Kosten, insgesamt sohin von S 1.455,-- aus dem Titel der Bereicherung, doch wies des genannte Gericht diese Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1962 ab. Der gegen diese Entscheidung von der Republik Österreich eingebrachten Berufung versagte das Kreisgericht Wels mit Urteil vom 6. Juni 1963 den Erfolg.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 1963 beantragte die Republik Österreich bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 410 Abs. 7 ASVG dahin gehend, daß die im § 60 Abs. 1 zweiter Satz ASVG vorgesehene Beschränkung des Abzugsrechtes für den Dienstnehmer in dem oben geschilderten Falle nicht eintrete. Auf Grund dieses Antrages sprach die genannte Krankenkasse mit Bescheid vom 4. Dezember 1963 aus, daß sich ihre Zuständigkeit für die begehrte Entscheidung auf die Bestimmung des § 409 ASVG stütze und daß gemäß § 60 Abs. 1 zweiter Satz dieses Gesetzes der Republik Österreich als Dienstgeberin der Dienstnehmerin IS nicht berechtigt sei, dieser die Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen von der für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 im Mai 1962 ausbezahlten Bezugsnachzahlung in der Höhe von S 16.044,80 abzuziehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Republik Österreich einen Einspruch, in welchem sie die Entscheidung der Krankenkasse hinsichtlich der Frage der Berechtigung zum Abzug der Dienstnehmeranteile in dem in Rede stehenden Falle bekämpfte. Die belangte Behörde gab diesem Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und sprach aus, daß die Republik Österreich gemäß § 60 Abs. 1 ASVG nicht berechtigt sei, der Dienstnehmerin IS die Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen von der ihr für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 im Mai 1962 ausbezahlten Bezugsnachzahlung abzuziehen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei -Mit Eingabe vom 11. Oktober 1963 beantragte die Republik Österreich bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Paragraph 410, Absatz 7, ASVG dahin gehend, daß die im Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz ASVG vorgesehene Beschränkung des Abzugsrechtes für den Dienstnehmer in dem oben geschilderten Falle nicht eintrete. Auf Grund dieses Antrages sprach die genannte Krankenkasse mit Bescheid vom 4. Dezember 1963 aus, daß sich ihre Zuständigkeit für die begehrte Entscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 409, ASVG stütze und daß gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz dieses Gesetzes der Republik Österreich als Dienstgeberin der Dienstnehmerin IS nicht berechtigt sei, dieser die Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen von der für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 im Mai 1962 ausbezahlten Bezugsnachzahlung in der Höhe von S 16.044,80 abzuziehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Republik Österreich einen Einspruch, in welchem sie die Entscheidung der Krankenkasse hinsichtlich der Frage der Berechtigung zum Abzug der Dienstnehmeranteile in dem in Rede stehenden Falle bekämpfte. Die belangte Behörde gab diesem Einspruch mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und sprach aus, daß die Republik Österreich gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ASVG nicht berechtigt sei, der Dienstnehmerin IS die Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen von der ihr für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 im Mai 1962 ausbezahlten Bezugsnachzahlung abzuziehen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei -
entgegen dem Einspruchsvorbringen - der Vorschrift, wonach der nachträgliche Beitragsabzug in jenen Fällen, in denen die Beitragsverkürzung nicht vom Dienstgeber verschuldet worden sei, pro Entgeltzahlung auf maximal zwei Beiträge beschränkt werde, keineswegs zu entnehmen, daß die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 ASVG auf Fälle einer einmaligen Lohnnachzahlung überhaupt nicht anzuwenden seien. § 60 Abs. 1 ASVG spreche lediglich davon, daß der Dienstgeber berechtigt sei, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt abzuziehen, sofern die, nachträgliche Entrichtung der Beiträge nicht vom Dienstgeber verschuldet worden sei; aus dieser Bestimmung könne jedoch nicht herausgelesen werden, daß dem Dienstgeber nur dann ein Abzugsrecht zukomme, wenn die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zur tatsächlich erfolgten Lohnzahlung von Dienstgeber nicht rechtzeitig abgeführt worden seien. Im gegenständlichen Falle sei auch - entgegen dem Einspruchsvorbringen - (auf Seite der Republik Österreich) keine Rechtsansicht vorgelegen, die vertretbar gewesen wäre, und es sei somit neben einem objektiven auch ein subjektives Verschulden der Dienstgeberin gegeben; nach der ständigen Rechtsprechung bestimme sich nämlich die Einstufung der Vertragsbediensteten nicht nach dem Dienstverhältnis, sondern nach den tatsächlich verrichteten und dabei überwiegenden Diensten. Aber selbst dann, wenn - im Sinn einer "teilweise" vertretenen Meinung - für die Entlohnung (Einstufung) eines Vertragsbediensteten grundsätzlich der Dienstvertrag maßgebend sein sollte, werde hiedurch nicht ausgeschlossen, daß in besonderen Fällen nicht dieser Vertrag, sondern die tatsächlich geleisteten Arbeiten bestimmend seien; außerdem stelle der schriftliche Abschluß von Dienstverträgen bloß eine Ordnungsvorschrift dar, wodurch der Rechtsanspruch auf eine der tatsächlich geleisteten Tätigkeit entsprechende Entlohnung nicht berührt werde. Auf Grund dieser Rechtslage habe demnach die Republik Österreich nicht einfach untätig sein dürfen, sondern sie hätte vielmehr bei Anwendung desjenigen Fleißes und derjenigen Aufmerksamkeit, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten verlangt werden könnten, zumindest trachten müssen, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen; sie habe daher die Unterlassung des im § 1297 ABGB verlangten Grades von Fleiß und Aufmerksamkeit als Verschulden zu vertreten. Das - im Einspruch angeführte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1961, Zl. 2141/60 (Slg. N. F. Nr. 5475/A), dürfe nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil zum Lehrberuf infolge der völlig anders gearteten Verhältnisse keine Parallelen gezogen werden könnten. Abgesehen davon seien in der Sozialversicherung immer die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend und es sei daher nicht zu untersuchen, ob auch ein subjektives Verschulden vorliege. Auf Grund des Urteiles des Arbeitsgerichtes Wien vom 15. September 1961, GZ. 2 Cr 2579/61, stehe fest, daß der Dienstnehmerin IS gegenüber der Republik Österreich das Recht auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 zugestanden sei, und es wäre daher die Republik Österreich verpflichtet gewesen, die genannte Dienstnehmerin in dem bezeichneten Zeitraum nicht nach der Entlohnungsgruppe d bzw. c, sondern nach der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen; da jedoch die bezeichnete Dienstgeberin nicht dieser Verpflichtung nachgekommen sei, habe sie eine Unterentlohnung der Dienstnehmerin IS verschuldet. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei demnach spruchgemäß zu entscheiden gewesen. entgegen dem Einspruchsvorbringen - der Vorschrift, wonach der nachträgliche Beitragsabzug in jenen Fällen, in denen die Beitragsverkürzung nicht vom Dienstgeber verschuldet worden sei, pro Entgeltzahlung auf maximal zwei Beiträge beschränkt werde, keineswegs zu entnehmen, daß die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG auf Fälle einer einmaligen Lohnnachzahlung überhaupt nicht anzuwenden seien. Paragraph 60, Absatz eins, ASVG spreche lediglich davon, daß der Dienstgeber berechtigt sei, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt abzuziehen, sofern die, nachträgliche Entrichtung der Beiträge nicht vom Dienstgeber verschuldet worden sei; aus dieser Bestimmung könne jedoch nicht herausgelesen werden, daß dem Dienstgeber nur dann ein Abzugsrecht zukomme, wenn die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zur tatsächlich erfolgten Lohnzahlung von Dienstgeber nicht rechtzeitig abgeführt worden seien. Im gegenständlichen Falle sei auch - entgegen dem Einspruchsvorbringen - (auf Seite der Republik Österreich) keine Rechtsansicht vorgelegen, die vertretbar gewesen wäre, und es sei somit neben einem objektiven auch ein subjektives Verschulden der Dienstgeberin gegeben; nach der ständigen Rechtsprechung bestimme sich nämlich die Einstufung der Vertragsbediensteten nicht nach dem Dienstverhältnis, sondern nach den tatsächlich verrichteten und dabei überwiegenden Diensten. Aber selbst dann, wenn - im Sinn einer "teilweise" vertretenen Meinung - für die Entlohnung (Einstufung) eines Vertragsbediensteten grundsätzlich der Dienstvertrag maßgebend sein sollte, werde hiedurch nicht ausgeschlossen, daß in besonderen Fällen nicht dieser Vertrag, sondern die tatsächlich geleisteten Arbeiten bestimmend seien; außerdem stelle der schriftliche Abschluß von Dienstverträgen bloß eine Ordnungsvorschrift dar, wodurch der Rechtsanspruch auf eine der tatsächlich geleisteten Tätigkeit entsprechende Entlohnung nicht berührt werde. Auf Grund dieser Rechtslage habe demnach die Republik Österreich nicht einfach untätig sein dürfen, sondern sie hätte vielmehr bei Anwendung desjenigen Fleißes und derjenigen Aufmerksamkeit, die bei gewöhnlichen Fähigkeiten verlangt werden könnten, zumindest trachten müssen, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen; sie habe daher die Unterlassung des im Paragraph 1297, ABGB verlangten Grades von Fleiß und Aufmerksamkeit als Verschulden zu vertreten. Das - im Einspruch angeführte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1961, Zl. 2141/60 (Slg. N. F. Nr. 5475/A), dürfe nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil zum Lehrberuf infolge der völlig anders gearteten Verhältnisse keine Parallelen gezogen werden könnten. Abgesehen davon seien in der Sozialversicherung immer die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend und es sei daher nicht zu untersuchen, ob auch ein subjektives Verschulden vorliege. Auf Grund des Urteiles des Arbeitsgerichtes Wien vom 15. September 1961, GZ. 2 Cr 2579/61, stehe fest, daß der Dienstnehmerin IS gegenüber der Republik Österreich das Recht auf Entlohnung nach der Entlohnungsgruppe b nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 zugestanden sei, und es wäre daher die Republik Österreich verpflichtet gewesen, die genannte Dienstnehmerin in dem bezeichneten Zeitraum nicht nach der Entlohnungsgruppe d bzw. c, sondern nach der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen; da jedoch die bezeichnete Dienstgeberin nicht dieser Verpflichtung nachgekommen sei, habe sie eine Unterentlohnung der Dienstnehmerin IS verschuldet. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei demnach spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht vorerst geltend, daß dem § 58 Abs. 2 ASVG, in welchem der Dienstgeber als "Schuldner" der allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge bezeichnet werde, nur funktionelle Bedeutung zukomme und daß der Dienstgeber hinsichtlich des Dienstnehmeranteiles nur die Stellung eines Inkassanten habe, was sich insbesondere aus der Bestimmung des § 61 ASVG, weiters aber auch aus der im § 58 Abs. 2 ASVG (in der Fassung der 9. Novelle, BGBl. Nr. 13/1962) enthaltenen Regelung über die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen ergebe. Demnach könnten aber auch die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 ASVG nicht dahin ausgelegt werden, daß in den dort angeführten Fällen ein Übergang der Eigenschuldverpflichtung vom Dienstnehmer auf den Dienstgeber Platz greifen sollte; vielmehr sei der Zweck dieser Bestimmungen ganz offensichtlich darin gelegen, den Dienstnehmer vor der Härte zu großer einmaliger (Nachtrags-)Abzüge zu bewahren, und es werde daher eine entsprechende Abzugsaufteilung angeordnet, doch seien im Fall einer einmaligen Lohnzahlung die in Rede stehenden Regelungen des § 60 Abs. 1 ASVG überhaupt nicht anwendbar, weil in einem solchen Fall auch der Abzug des entsprechenden Dienstnehmeranteiles keine unbillige Härte bedeute. Diese Überlegungen führten zu dem Schluß, daß die Vorschriften des § 60 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ASVG nach der Absicht des Gesetzgebers nur dann angewendet werden sollten, wenn die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zur tatsächlich erfolgten Lohnzahlung nicht richtig abgeführt worden seien.Die beschwerdeführende Partei macht vorerst geltend, daß dem Paragraph 58, Absatz 2, ASVG, in welchem der Dienstgeber als "Schuldner" der allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge bezeichnet werde, nur funktionelle Bedeutung zukomme und daß der Dienstgeber hinsichtlich des Dienstnehmeranteiles nur die Stellung eines Inkassanten habe, was sich insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 61, ASVG, weiters aber auch aus der im Paragraph 58, Absatz 2, ASVG (in der Fassung der 9. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,) enthaltenen Regelung über die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen ergebe. Demnach könnten aber auch die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG nicht dahin ausgelegt werden, daß in den dort angeführten Fällen ein Übergang der Eigenschuldverpflichtung vom Dienstnehmer auf den Dienstgeber Platz greifen sollte; vielmehr sei der Zweck dieser Bestimmungen ganz offensichtlich darin gelegen, den Dienstnehmer vor der Härte zu großer einmaliger (Nachtrags-)Abzüge zu bewahren, und es werde daher eine entsprechende Abzugsaufteilung angeordnet, doch seien im Fall einer einmaligen Lohnzahlung die in Rede stehenden Regelungen des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG überhaupt nicht anwendbar, weil in einem solchen Fall auch der Abzug des entsprechenden Dienstnehmeranteiles keine unbillige Härte bedeute. Diese Überlegungen führten zu dem Schluß, daß die Vorschriften des Paragraph 60, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ASVG nach der Absicht des Gesetzgebers nur dann angewendet werden sollten, wenn die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zur tatsächlich erfolgten Lohnzahlung nicht richtig abgeführt worden seien.
Der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte § 58 Abs. 2 ASVG besagt in seinen beiden ersten Sätzen, daß die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber) schuldet und zur Gänze einzuzahlen hat. Der nachfolgende dritte Satz bestimmt, daß die den Heimarbeitern gleichgestellte Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG) die Beiträge schulden und diese zur Gänze einzuzahlen haben. Faßt man aus diesen Bestimmungen vor allem jene Vorschrift ins Auge, die normiert, daß der Dienstgeber auch die auf den "Versicherten", d.Der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Paragraph 58, Absatz 2, ASVG besagt in seinen beiden ersten Sätzen, daß die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber (Auftraggeber) schuldet und zur Gänze einzuzahlen hat. Der nachfolgende dritte Satz bestimmt, daß die den Heimarbeitern gleichgestellte Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG) die Beiträge schulden und diese zur Gänze einzuzahlen haben. Faßt man aus diesen Bestimmungen vor allem jene Vorschrift ins Auge, die normiert, daß der Dienstgeber auch die auf den "Versicherten", d.
h. auf den versicherten Dienstnehmer, entfallenden Beiträge schuldet, so erscheint in den wiedergegebenen gesetzlichen Vorschriften kein Anhaltspunkt gegeben, der - entsprechend der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - die Annahme zuließe, daß der Dienstgeber nach diesen Bestimmungen lediglich Inkassant des auf den Dienstnehmer entfallenden Teiles der Sozialversicherungsbeiträge und der Schuldner dieses Teiles in Wahrheit der Dienstnehmer selbst sei. Richtig ist allerdings, daß nach der wiedergegebenen Vorschrift des dritten Satzes des § 58 Abs. 2 ASVG die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen die Beiträge selbst einzahlen müssen, doch ist diese Bestimmung - wie aus der Begründung des Initiativantrages zur 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (517 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP.) hervorgeht - nur dadurch erklärlich, daß dieser Personengruppe viele Unternehmereigenschaften zukommen, sie läßt jedoch keinerlei Schluß in der Richtung zu, daß auch jene Personen, die Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind, den Dienstnehmeranteil selbst schulden. Ebensowenig kann aber ein solcher Schluß aus den von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Regelungen des § 61 ASVG gezogen werden, weil nach diesen Vorschriften nur unter gewissen Voraussetzungen auf Grund einer durch einen Antrag des Versicherungsträgers ausgelösten widerruflichen Anordnung des Landeshauptmannes die versicherten Dienstnehmer selbst ihre Beitragsteile zu entrichten haben und es sich bei diesen Bestimmungen um eine Ausnahmeregelung handelt, die nicht dazu dienen kann, der Bestimmung des § 58 Abs. 2 erster Satz ASVG einen Sinn zu unterlegen, der mit ihrem Wortlaut nicht im Einklang steht. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt - so insbesondere in den Erkenntnissen vom 7. Dezember 1960, Zl. 1284/56, und vom 13. Februar 1963, Zl. 5/62 und 619/62 - zum Ausdruck gebracht, daß in jenen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG pflichtversichert ist, auf Grund der Bestimmung des § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber nicht bloß den auf ihn selbst, sondern auch den auf den Dienstnehmer entfallenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen schuldet. Weiters finden sich aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsanschauung - weder im § 60 Abs. 1 ASVG selbst noch in den in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die in der genannten Gesetzesstelle enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Beschränkungen der Berechtigung des Dienstgebers zum Abzug der Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn laufende Entgeltszahlungen erfolgten, nicht aber auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine einmalige Entgeltsnachzahlung handelt; vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des § 60 Abs. 1 ASVG gerade jene Fälle ins Auge gefaßt, in denen Beiträge nachentrichtet werden, sodaß keine Veranlassung besteht, die in Rede stehenden Regelungen in Fällen, in denen - wie bezüglich IS - die nachträgliche Beitragsnachentrichtung mit der Leistung eines zu niedrigen Entgelts und demzufolge auch mit der Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem einem Dienstnehmer tatsächlich ausgezahlten und dem ihm nach dem Gesetz zustehenden Entgelt in unmittelbarem Zusammenhang steht, die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ASVG in Zweifel zu ziehen.h. auf den versicherten Dienstnehmer, entfallenden Beiträge schuldet, so erscheint in den wiedergegebenen gesetzlichen Vorschriften kein Anhaltspunkt gegeben, der - entsprechend der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - die Annahme zuließe, daß der Dienstgeber nach diesen Bestimmungen lediglich Inkassant des auf den Dienstnehmer entfallenden Teiles der Sozialversicherungsbeiträge und der Schuldner dieses Teiles in Wahrheit der Dienstnehmer selbst sei. Richtig ist allerdings, daß nach der wiedergegebenen Vorschrift des dritten Satzes des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen die Beiträge selbst einzahlen müssen, doch ist diese Bestimmung - wie aus der Begründung des Initiativantrages zur 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (517 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch neun. Gesetzgebungsperiode hervorgeht - nur dadurch erklärlich, daß dieser Personengruppe viele Unternehmereigenschaften zukommen, sie läßt jedoch keinerlei Schluß in der Richtung zu, daß auch jene Personen, die Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind, den Dienstnehmeranteil selbst schulden. Ebensowenig kann aber ein solcher Schluß aus den von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Regelungen des Paragraph 61, ASVG gezogen werden, weil nach diesen Vorschriften nur unter gewissen Voraussetzungen auf Grund einer durch einen Antrag des Versicherungsträgers ausgelösten widerruflichen Anordnung des Landeshauptmannes die versicherten Dienstnehmer selbst ihre Beitragsteile zu entrichten haben und es sich bei diesen Bestimmungen um eine Ausnahmeregelung handelt, die nicht dazu dienen kann, der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz ASVG einen Sinn zu unterlegen, der mit ihrem Wortlaut nicht im Einklang steht. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt - so insbesondere in den Erkenntnissen vom 7. Dezember 1960, Zl. 1284/56, und vom 13. Februar 1963, Zl. 5/62 und 619/62 - zum Ausdruck gebracht, daß in jenen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG pflichtversichert ist, auf Grund der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber nicht bloß den auf ihn selbst, sondern auch den auf den Dienstnehmer entfallenden Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen schuldet. Weiters finden sich aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsanschauung - weder im Paragraph 60, Absatz eins, ASVG selbst noch in den in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die in der genannten Gesetzesstelle enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Beschränkungen der Berechtigung des Dienstgebers zum Abzug der Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn laufende Entgeltszahlungen erfolgten, nicht aber auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um eine einmalige Entgeltsnachzahlung handelt; vielmehr hat der Gesetzgeber selbst in den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG gerade jene Fälle ins Auge gefaßt, in denen Beiträge nachentrichtet werden, sodaß keine Veranlassung besteht, die in Rede stehenden Regelungen in Fällen, in denen - wie bezüglich IS - die nachträgliche Beitragsnachentrichtung mit der Leistung eines zu niedrigen Entgelts und demzufolge auch mit der Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen dem einem Dienstnehmer tatsächlich ausgezahlten und dem ihm nach dem Gesetz zustehenden Entgelt in unmittelbarem Zusammenhang steht, die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ASVG in Zweifel zu ziehen.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters aber auch unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1961, Zl. 2141/60 (Slg. N. F. Nr. 5475/A), und vom 4. Oktober 1962, Zl. 572/62 (Slg. N. F. Nr. 5880/A), vor, daß ein Verschulden ihrerseits im Zusammenhang mit der nachträglichen Beitragsentrichtung nicht vorliege; sie habe sich hinsichtlich der Frage, ob IS die Bezüge der Entlohnungsgruppe b zustünden oder nicht, auf Grund des abgeschlossenen schriftlichen Dienstvertrages auf eine entsprechend den zitierten Erkenntnissen vertretbare Rechtsansicht gestützt, was aber im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Verschulden ausschließe. Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß - sofern man von den oben entwickelten Gedankengängen ausgeht, wonach auch im gegenständlichen Falle die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 ASVG voll zur Anwendung kommen - selbst dann, wenn man entsprechend der Auffassung der beschwerdeführenden Partei hier einen Fall der nachträglichen Entrichtung der Beiträge "ohne Verschulden des Dienstgebers" annehmen wollte, IS im Sinne der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 dritter Satz ASVG nicht sämtliche, sondern nur die auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallenden Dienstnehmeranteile abgezogen werden könnten, und daher nur in diesem Umfang ein Erfolg der Beschwerde in Frage käme. Im übrigen muß jedoch darauf verwiesen werden, daß in dem Erkenntnis vom 19. Jänner 1961, Slg. N. F. Nr. 5475/A, nicht etwa - entsprechend den Gegebenheiten des vorliegenden Falles - zur Erörterung gestanden ist, ob ein Vertragslehrer, der Dienste geleistet hat, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, als jener, in der er tatsächlich eingestuft wurde, auch die Bezüge dieser höheren Entlohnungsgruppe zu erhalten habe, sondern vielmehr nur die Frage, ob bzw. inwieweit einem Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine nach Ablegung der Reifeprüfung, aber vor Erfüllung der Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig 11 der Lehrerdienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/1958, als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 zurückgelegte Vordienstzeit mit einer Verwendung, die jener in der angeführten Verwendungsgruppe gleichwertig war, für die Vorrückung in höhere Bezüge auf Grund der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet werden müßte. Aus diesem Erkenntnis kann demnach ein Schluß in der Richtung, daß eine Vertragsbedienstete, die in der Entlohnungsgruppe d bzw. c eingereiht war, jedoch eine der Entlohnungsgruppe b entsprechende Leistung erbrachte, trotz des letzteren Umstandes jedenfalls nur die Bezüge nach den beiden erstgenannten Entlohnungsgruppen zugestanden seien, nicht gezogen werden. Weiters ist in dem ebenfalls von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnis vom 4. Oktober 1962, Slg. N. F. Nr. 5880/A zwar ausgesprochen worden, daß es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in einem vertraglichen öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten Vordienstzeit grundsätzlich darauf ankomme, welche für die Entlohnungsgruppe maßgebliche Beschäftigungsart im schriftlichen Dienstvertrag vorgesehen gewesen sei, doch sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß immer dann, wenn die Verwendung des Vertragsbediensteten höherwertig nie die im schriftlichen Dienstvertrag angeführte Beschäftigungsart (§ 4 Abs. 1 lit. d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) ist, diesem Vertragsbediensteten unter allen Umständen nur die der im schriftlichen Dienstvertrag genannten Beschäftigungsart entsprechenden Bezüge zustünden; vielmehr ist den weiteren Ausführungen des Erkenntnisses zu entnehmen, daß jede Änderung einer Beschäftigungsart, die mit einem Wechsel des Entlohnungsschemas oder der Entlohnungsgruppe verbunden ist, durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festgehalten werden muß. Im übrigen geht aber gerade aus diesem Erkenntnis hervor, daß in dem damaligen Rechtsstreit - ähnlich wie im vorliegenden Fall - das Arbeitsgericht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt hat, daß die der Vertragsbediensteten BB, welche in die Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas I eingereiht war, zufolge des Dienstvertrages zuerkennte Entlohnung unrichtig sei und ihr der Anspruch auf die "b-Entlohnung" zugestanden sei. So konnte daher die Republik Österreich als Dienstgeberin aus den beiden zitierten Erkenntnissen für den von ihr vertretenen Standpunkt, daß IS trotz ihrer b-wertigen Verwendung nur der Anspruch auf die Bezüge der Entlohnungsgruppe c bzw. d zugekommen sei, nichts gewinnen, ganz abgesehen davon, daß das zweitangeführte Erkenntnis erst nach dem in Betracht kommenden Zeitraum vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 ergangen ist. Hingegen waren bereits in diesem Zeitraum zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorgelegen, und zwar jene vom 13. Jänner 1959, Zl. 4 Ob 132/58, und vom 8. März 1960, Zl. 4 Ob 2/60 (JBl. 1959, S. 461, und JBl. 1960, S. 455), in denen mit einer nicht mißzuverstehenden Deutlichkeit ausgesprochen worden ist, daß sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten ohne Rücksicht auf den Dienstpostenplan des Bundesfinanzgesetzes nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag richte, und daß in dem Fall, als eine ausdrückliche oder stillschweigende Vertragsänderung in Ansehung der Entgeltshöhe fehle, der Anspruch des Vertragsbediensteten auf höhere Entlohnung aus dem Rechtsgrund der Bereicherung erfließe und der Inhalt des Erneuerungsvertrages eine rückwirkende Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nach sich ziehen könne. Demzufolge erweisen sich aber jene Beschwerdeausführungen, mit denen dargelegt werden soll, daß die Republik Österreich als Dienstgeberin im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung annehmen habe können, IS seien trotz ihrer b-wertigen Verwendung nur die Bezüge der Entlohnungsgruppe d bzw. c zugestanden, und daß demnach die zufolge der Entgeltsnachzahlung erforderlich gewordene nachträgliche Beitragsentrichtung nicht auf ein Verschulden der Republik Österreich zurückzuführen sei, nicht als stichhältig. Bei dieser Betrachtungsweise kann es auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Anschauung - keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensverschriften bedeuten, wenn sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage, ob bzw. inwieweit die Republik Österreich an der nachträglichen Beitragsentrichtung ein Verschulden treffe, mit dem Inhalt des Aktes des Arbeitsgerichtes Wien Zl. 2 Cr 2578/61 nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat.Die beschwerdeführende Partei bringt weiters aber auch unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1961, Zl. 2141/60 (Slg. N. F. Nr. 5475/A), und vom 4. Oktober 1962, Zl. 572/62 (Slg. N. F. Nr. 5880/A), vor, daß ein Verschulden ihrerseits im Zusammenhang mit der nachträglichen Beitragsentrichtung nicht vorliege; sie habe sich hinsichtlich der Frage, ob IS die Bezüge der Entlohnungsgruppe b zustünden oder nicht, auf Grund des abgeschlossenen schriftlichen Dienstvertrages auf eine entsprechend den zitierten Erkenntnissen vertretbare Rechtsansicht gestützt, was aber im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Verschulden ausschließe. Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß - sofern man von den oben entwickelten Gedankengängen ausgeht, wonach auch im gegenständlichen Falle die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG voll zur Anwendung kommen - selbst dann, wenn man entsprechend der Auffassung der beschwerdeführenden Partei hier einen Fall der nachträglichen Entrichtung der Beiträge "ohne Verschulden des Dienstgebers" annehmen wollte, IS im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, dritter Satz ASVG nicht sämtliche, sondern nur die auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallenden Dienstnehmeranteile abgezogen werden könnten, und daher nur in diesem Umfang ein Erfolg der Beschwerde in Frage käme. Im übrigen muß jedoch darauf verwiesen werden, daß in dem Erkenntnis vom 19. Jänner 1961, Slg. N. F. Nr. 5475/A, nicht etwa - entsprechend den Gegebenheiten des vorliegenden Falles - zur Erörterung gestanden ist, ob ein Vertragslehrer, der Dienste geleistet hat, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, als jener, in der er tatsächlich eingestuft wurde, auch die Bezüge dieser höheren Entlohnungsgruppe zu erhalten habe, sondern vielmehr nur die Frage, ob bzw. inwieweit einem Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine nach Ablegung der Reifeprüfung, aber vor Erfüllung der Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig 11 der Lehrerdienstzweigeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1958,, als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe 1 zurückgelegte Vordienstzeit mit einer Verwendung, die jener in der angeführten Verwendungsgruppe gleichwertig war, für die Vorrückung in höhere Bezüge auf Grund der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet werden müßte. Aus diesem Erkenntnis kann demnach ein Schluß in der Richtung, daß eine Vertragsbedienstete, die in der Entlohnungsgruppe d bzw. c eingereiht war, jedoch eine der Entlohnungsgruppe b entsprechende Leistung erbrachte, trotz des letzteren Umstandes jedenfalls nur die Bezüge nach den beiden erstgenannten Entlohnungsgruppen zugestanden seien, nicht gezogen werden. Weiters ist in dem ebenfalls von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnis vom 4. Oktober 1962, Slg. N. F. Nr. 5880/A zwar ausgesprochen worden, daß es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit einer in einem vertraglichen öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten Vordienstzeit grundsätzlich darauf ankomme, welche für die Entlohnungsgruppe maßgebliche Beschäftigungsart im schriftlichen Dienstvertrag vorgesehen gewesen sei, doch sollte damit nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß immer dann, wenn die Verwendung des Vertragsbediensteten höherwertig nie die im schriftlichen Dienstvertrag angeführte Beschäftigungsart (Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) ist, diesem Vertragsbediensteten unter allen Umständen nur die der im schriftlichen Dienstvertrag genannten Beschäftigungsart entsprechenden Bezüge zustünden; vielmehr ist den weiteren Ausführungen des Erkenntnisses zu entnehmen, daß jede Änderung einer Beschäftigungsart, die mit einem Wechsel des Entlohnungsschemas oder der Entlohnungsgruppe verbunden ist, durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festgehalten werden muß. Im übrigen geht aber gerade aus diesem Erkenntnis hervor, daß in dem damaligen Rechtsstreit - ähnlich wie im vorliegenden Fall - das Arbeitsgericht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt hat, daß die der Vertragsbediensteten BB, welche in die Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas römisch eins eingereiht war, zufolge des Dienstvertrages zuerkennte Entlohnung unrichtig sei und ihr der Anspruch auf die "b-Entlohnung" zugestanden sei. So konnte daher die Republik Österreich als Dienstgeberin aus den beiden zitierten Erkenntnissen für den von ihr vertretenen Standpunkt, daß IS trotz ihrer b-wertigen Verwendung nur der Anspruch auf die Bezüge der Entlohnungsgruppe c bzw. d zugekommen sei, nichts gewinnen, ganz abgesehen davon, daß das zweitangeführte Erkenntnis erst nach dem in Betracht kommenden Zeitraum vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1961 ergangen ist. Hingegen waren bereits in diesem Zeitraum zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorgelegen, und zwar jene vom 13. Jänner 1959, Zl. 4 Ob 132/58, und vom 8. März 1960, Zl. 4 Ob 2/60 (JBl. 1959, S. 461, und JBl. 1960, S. 455), in denen mit einer nicht mißzuverstehenden Deutlichkeit ausgesprochen worden ist, daß sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten ohne Rücksicht auf den Dienstpostenplan des Bundesfinanzgesetzes nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag richte, und daß in dem Fall, als eine ausdrückliche oder stillschweigende Vertragsänderung in Ansehung der Entgeltshöhe fehle, der Anspruch des Vertragsbediensteten auf höhere Entlohnung aus dem Rechtsgrund der Bereicherung erfließe und der Inhalt des Erneuerungsvertrages eine rückwirkende Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nach sich ziehen könne. Demzufolge erweisen sich aber jene Beschwerdeausführungen, mit denen dargelegt werden soll, daß die Republik Österreich als Dienstgeberin im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung annehmen habe können, IS seien trotz ihrer b-wertigen Verwendung nur die Bezüge der Entlohnungsgruppe d bzw. c zugestanden, und daß demnach die zufolge der Entgeltsnachzahlung erforderlich gewordene nachträgliche Beitragsentrichtung nicht auf ein Verschulden der Republik Österreich zurückzuführen sei, nicht als stichhältig. Bei dieser Betrachtungsweise kann es auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Anschauung - keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensverschriften bedeuten, wenn sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Frage, ob bzw. inwieweit die Republik Österreich an der nachträglichen Beitragsentrichtung ein Verschulden treffe, mit dem Inhalt des Aktes des Arbeitsgerichtes Wien Zl. 2 Cr 2578/61 nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz für die mitbeteiligte IS handelt, auf die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 3 lit. a und b und 49 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel I Abschnitt C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, wobei hervorgehoben sei, daß ein Ersatz der Barauslagen (Stempelgebühren) im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 110 Abs. 1 Z. 2 lit. a ASVG nicht zuzuerkennen war. Weiters konnte dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz trotz ihres Obsiegens im Sinne des § 47 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 keine Folge gegeben werden, weil ein solcher Aufwandersatz nach § 47 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965 dem Bund als jenem Rechtsträger zugekommen wäre, in dessen Namen der Landeshauptmann als belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, der Bund aber im gegenständlichen Fall anderseits auch beschwerdeführende Partei ist und diesfalls daher eine Gleichheit der Partei, die den Aufwandersatz zu leisten hätte, mit dem Rechtsträger, welchem dieser Aufwandersatz zufließen sollte, vorliegt.Der Kostenausspruch stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz für die mitbeteiligte IS handelt, auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz 3, 48, Absatz 3, Litera a und b und 49 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel I Abschnitt C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4, wobei hervorgehoben sei, daß ein Ersatz der Barauslagen (Stempelgebühren) im Hinblick auf die Gebührenbefreiungsbestimmung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG nicht zuzuerkennen war. Weiters konnte dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz trotz ihres Obsiegens im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 keine Folge gegeben werden, weil ein solcher Aufwandersatz nach Paragraph 47, Absatz 5, zweiter Satz VwGG 1965 dem Bund als jenem Rechtsträger zugekommen wäre, in dessen Namen der Landeshauptmann als belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat, der Bund aber im gegenständlichen Fall anderseits auch beschwerdeführende Partei ist und diesfalls daher eine Gleichheit der Partei, die den Aufwandersatz zu leisten hätte, mit dem Rechtsträger, welchem dieser Aufwandersatz zufließen sollte, vorliegt.
Wien, am 24. November 1965
Schlagworte
Rechtsträger der belangten Behörde Mittelbare BundesverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000128.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016