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32/03 Steuern vom VermögenNorm
BewG 1955 §69 Z6;Beachte
y11639;Rechtssatz
Da regelmäßige Zahlungen für die Überlassung laufend gewonnener Forschungensergebnisse und Entwicklungsergebnisse steuerlich als Lizenzgebühren zu behandeln sind, ergibt sich für den Lizenzgeber auch die Vermögenssteuerpflicht. Das Recht des Lizenzgebes ist dabei dem sonstigen Vermögen (§ 69 Z 6 BewG) und - sofern der Lizenzgeber beschränkt vermögenssteuerpflichtig ist - dem Inlandsvermögen zuzurechnen (§ 79 Abs 2 Z 5 BewG).Da regelmäßige Zahlungen für die Überlassung laufend gewonnener Forschungensergebnisse und Entwicklungsergebnisse steuerlich als Lizenzgebühren zu behandeln sind, ergibt sich für den Lizenzgeber auch die Vermögenssteuerpflicht. Das Recht des Lizenzgebes ist dabei dem sonstigen Vermögen (Paragraph 69, Ziffer 6, BewG) und - sofern der Lizenzgeber beschränkt vermögenssteuerpflichtig ist - dem Inlandsvermögen zuzurechnen (Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, BewG).
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E 25.11.1965, 1477/64 #3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001477.X03Im RIS seit
14.01.2002