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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y8094; yk11896Rechtssatz
Eine auf Grund des § 31 EStG 1953 durch das BM für Finanzen ergehende Anordnung einer von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes abweichenden Besteuerung ist eine Ermessensentscheidung, zu deren Begründung es genügt, wenn die Behörde auf das ihr zustehende freie Ermessen hinweist. Dem VwGH steht aber die an Hand der Verwaltungsakten durchzuführende Prüfung zu, ob ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung seitens der Behörde vorliegt. *Eine auf Grund des Paragraph 31, EStG 1953 durch das BM für Finanzen ergehende Anordnung einer von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes abweichenden Besteuerung ist eine Ermessensentscheidung, zu deren Begründung es genügt, wenn die Behörde auf das ihr zustehende freie Ermessen hinweist. Dem VwGH steht aber die an Hand der Verwaltungsakten durchzuführende Prüfung zu, ob ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung seitens der Behörde vorliegt. *
E 25.11.1965, 1020/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001020.X01Im RIS seit
04.09.2001