RS Vwgh 1965/11/25 1020/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

y8094; yk11896

Rechtssatz

Eine auf Grund des § 31 EStG 1953 durch das BM für Finanzen ergehende Anordnung einer von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes abweichenden Besteuerung ist eine Ermessensentscheidung, zu deren Begründung es genügt, wenn die Behörde auf das ihr zustehende freie Ermessen hinweist. Dem VwGH steht aber die an Hand der Verwaltungsakten durchzuführende Prüfung zu, ob ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung seitens der Behörde vorliegt. *Eine auf Grund des Paragraph 31, EStG 1953 durch das BM für Finanzen ergehende Anordnung einer von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes abweichenden Besteuerung ist eine Ermessensentscheidung, zu deren Begründung es genügt, wenn die Behörde auf das ihr zustehende freie Ermessen hinweist. Dem VwGH steht aber die an Hand der Verwaltungsakten durchzuführende Prüfung zu, ob ein Ermessensmißbrauch oder eine Ermessensüberschreitung seitens der Behörde vorliegt. *

E 25.11.1965, 1020/64 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001020.X01

Im RIS seit

04.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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