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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Ablehnung eines Verwaltungsorganes bzw. eines Amtssachverständigen ist in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich, daß durch die Unterlassung der Entscheidung über eine Ablehnung Verfahrensvorschriften nicht verletzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001757.X03Im RIS seit
08.10.2001