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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs4;Rechtssatz
Von einer "Berührung" eines öffentlichen Gewässers im Sinne des § 127 Abs 1 WRG 1959 kann bei einer Einleitung in eine Kanalisationsanlage nur dann die Rede sein, wenn sich die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 4 deshalb ergibt, weil diese Bewilligungsfreiheit zu statuieren und deshalb eine Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den Vorfluter erforderlich ist.Von einer "Berührung" eines öffentlichen Gewässers im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, WRG 1959 kann bei einer Einleitung in eine Kanalisationsanlage nur dann die Rede sein, wenn sich die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 4, deshalb ergibt, weil diese Bewilligungsfreiheit zu statuieren und deshalb eine Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den Vorfluter erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001185.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015