Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Vorgang, daß der Sachverständige bestimmte Unterlagen, auf die die Partei hingewiesen hat, einholt, auswertet und wieder zurückstellt, wobei die Behörde keine Möglichkeit hat, das Gutachten in dieser Hinsicht an hand der Unterlagen kritisch zu verwerten, ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002159.X03Im RIS seit
18.10.2001