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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde erster Instanz im Einparteienverfahren der antragstellenden Partei die Rechtskraft eines Bescheides nicht entgegengehalten und eine Sachentscheidung gefällt und haben auch die nachfolgenden Instanzen Sachentscheidungen gefällt, so hat der VwGH die Sachentscheidung als solche zu prüfen, und die belangte Behörde ist im Falle der Aufhebung gehalten, wieder eine Sachentscheidung zu fällen. (Hinweis auf E vom 16.5.1958, Zl. 1432/57 und vom 10.10.1958, Zl. 0284/56)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002159.X02Im RIS seit
18.10.2001