RS Vwgh 1965/12/6 0926/65

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Veröffentlicht am 06.12.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 16 VStG können sinnvoll verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben dem mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.Die Bestimmungen des Paragraph 16, VStG können sinnvoll verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind gemäß Paragraph 19, VStG neben dem mildernden und erschwerenden Umständen, auch die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000926.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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