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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Zieht ein Projektswerber eine in mündlicher Verhandlung zur Vermeidung der Beeinträchtigung fremder Rechte hinsichtlich der Projektsausführung gegebene Zusage zurück, dann liegt eine Änderung des verhandelten Projektes und damit die Notwendigkeit vor, die Verhandlung insoweit zu wiederholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001236.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011