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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 2Stammrechtssatz
Eine Verrichtung ist lebenswichtig iSd § 18 Abs 1 KOVG, wenn ihr Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführen oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustande nicht entspricht. Unter Kulturzustand sind die äußeren, leiblichmenschlichen Werte und damit der allgemeine Lebensstandard zu verstehen.Eine Verrichtung ist lebenswichtig iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG, wenn ihr Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführen oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustande nicht entspricht. Unter Kulturzustand sind die äußeren, leiblichmenschlichen Werte und damit der allgemeine Lebensstandard zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000860.X02Im RIS seit
30.10.2001