RS Vwgh 1965/12/10 0860/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1965
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §18 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 18 heute
  2. KOVG 1957 § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 18 gültig von 01.07.1972 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verrichtung ist lebenswichtig iSd § 18 Abs 1 KOVG, wenn ihr Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführen oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustande nicht entspricht. Unter Kulturzustand sind die äußeren, leiblichmenschlichen Werte und damit der allgemeine Lebensstandard zu verstehen.Eine Verrichtung ist lebenswichtig iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG, wenn ihr Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführen oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustande nicht entspricht. Unter Kulturzustand sind die äußeren, leiblichmenschlichen Werte und damit der allgemeine Lebensstandard zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000860.X02

Im RIS seit

30.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten