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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34;Beachte
y10504;Rechtssatz
Ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs 1 Z 6 KStG), der zugleich und ausschließlich ein Gewerbebetrieb ist, kann der Begünstigung nach § 44 Abs 2 BAO (wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke) nicht teilhaftig werden, weil das zu begünstigende Steuersubjekt AUSSCHLIEßLICH der Förderung der genannten Zwecke dienen muß (§ 34 Abs 1 BAO, §4 Abs1 Z 6 KStG 1966), eine ausschließliche Förderung aber nach § 39 BAO nicht vorliegt, wenn Gewinn erstrebt wird, was bei einem Gewerbebetrieb seiner Natur nach (§ 28 BAO) stets der Fall ist.Ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, KStG), der zugleich und ausschließlich ein Gewerbebetrieb ist, kann der Begünstigung nach Paragraph 44, Absatz 2, BAO (wegen Betätigung für gemeinnützige Zwecke) nicht teilhaftig werden, weil das zu begünstigende Steuersubjekt AUSSCHLIEßLICH der Förderung der genannten Zwecke dienen muß (Paragraph 34, Absatz eins, BAO, §4 Abs1 Ziffer 6, KStG 1966), eine ausschließliche Förderung aber nach Paragraph 39, BAO nicht vorliegt, wenn Gewinn erstrebt wird, was bei einem Gewerbebetrieb seiner Natur nach (Paragraph 28, BAO) stets der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000217.X01Im RIS seit
21.06.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012